Nichtehe

auch Scheinehe; die auf einen völlig wirkungslosen Eheschließungsversuch gegründete „Ehe" (insbes. bei fehlender Mitwirkung eines Standesbeamten und bei „Ehe "zwischen Personen desselben Geschlechts). Sie braucht nicht erst für nichtig erklärt zu werden wie im Falle der sog. Ehenichtigkeit; auch eine spätere Heilung gibt es nicht. Eine N. hat keine der Folgen einer Ehe.

oder Scheinehe ist die nicht vor einem Standesbeamten geschlossene Ehe. Sie ist innerhalb der staatlichen Rechtsordnung der BRD wirkungslos. Sie muss auch nicht, wie bei Ehenichtigkeit, erst durch Urteil für wirkungslos erklärt werden. Die Kinder sind unehelich.

ist die auf einen völlig wirkungslosen Eheschließungsversuch gegründete, keinerlei Ehewirkungen erzeugende „Ehe“ (z. B. bei Fehlen des Eheschließungswillens, Fehlen der Mitwirkung des Standesbeamten, [derzeit noch] Ehe mindestens zweier Menschen desselben Geschlechts). Lit.: Schwab, D., Familienrecht, 14. A. 2006

(Scheinehe). Eine N. liegt nur vor, wenn die Eheschließung nicht vor einem Standesbeamten vorgenommen wird, der Standesbeamte nicht zur Mitwirkung bereit ist, die Verlobten keinen Eheschließungswillen äußern oder (nach h. M.) die Ehe zwischen Personen des gleichen Geschlechts geschlossen wird. Als Standesbeamter gilt dabei auch, wer, ohne ein solcher zu sein, das Amt eines Standesbeamten öffentlich ausgeübt und die Ehe in das Eheregister eingetragen hat (§ 1310 II BGB). Die N. ist - auch bei gutem Glauben der Beteiligten - wirkungslos (anders Eheaufhebung). Eine rückwirkende Heilung kommt nicht in Betracht; die Folgen können nur durch eine erneute formgerechte Eheschließung beseitigt werden.




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