Organhaftung

Die juristische Person ist für den Schaden verantwortlich, den ihr Organ im Rahmen der ihm zustehenden Verrichtungen einem Dritten zufügt, §§ 31, 89 BGB.

ist die Haftung der juristischen Person für eine schadensersatzpflichtige Handlung eines ihrer Organe. Verein.

Organ Lit.: Ihlas, H., Organhaftung und Haftpflichtversicherung, 1997

Strafrecht: Strafausdehnung auf Organe und Vertreter.
juristische Person (1 a), Verein (1 d). S. a. Stellvertretung.




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