Patentanwalt

freiberuflicher Berater und Vertreter für den Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes. Er berät Rechtssuchende bei der Erlangung, Aufrechterhaltung, Verteidigung und Anfechtung eines Patents, Gebrauchsmusters, Warenzeichens oder Sortenschutzrechtes und vertritt sie vor dem Patentamt, dem Patentgericht und gegenüber Dritten. Berufszulassungsvoraussetzungen sind nach der Patentanwaltsordnung ein abgeschlossenes naturwissenschaftliches oder technisches Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule; einjährige praktische Tätigkeit, anschliessend dreijährige patentanwaltliche Ausbildung, die mit Prüfung abschliesst. Seine standesrechtliche Stellung ist derjenigen des Rechtsanwalts angeglichen.

ist der berufsmäßige Berater in Patentangelegenheiten. Voraussetzung für die Zulassung als P. sind eine technisch-naturwissenschaftliche Hochschulausbildung, eine praktische Vorbereitungszeit und eine juristische Prüfung vor einer Kommission (§§5 ff. Patentanwaltsordnung vom 7.9. 1966). Der P. steht weitgehend einem Rechtsanwalt gleich. Lit.: Bayer, A., Der Patentanwalt, 2002

berufsmäßiger Berater und Vertreter in Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes, d. h. für Patente, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Marken, Sortenschutzrechte und Halbleiterschutz. Der Patentanwalt ist zur Vertretung zugelassen vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Bundespatentgericht, dem Bundessortenamt, dem Europäischen Markenamt und anderen Behörden des gewerblichen Rechtsschutzes, in besonderen Fällen auch vor dem Bundesgerichtshof.
Die Zulassung und Tätigkeit von Patentanwälten richtet sich nach der Patentanwaltsordnung (Pat „AnwO). Patentanwälte müssen ein naturwissenschaftliches oder technisches Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule erfolgreich abgeschlossen und ein zusätzliches Studium im allgemeinen Recht absolviert haben. Eine mindestens 34-monatige Ausbildung bei einem Patentanwalt oder einem Patentassessor und dem Deutschen Patent- und Markenamt wird mit einer Prüfung abgeschlossen, nach der der Titel Patentassessor geführt werden darf und die Zulassung zur Patentanwaltschaft beantragt werden kann.

ist der berufsmäßige Berater und Vertreter in Angelegenheiten des Patent-, Gebrauchsmuster- und Markenwesens (Marken). Außer zur Rechtsberatung ist er zur Vertretung vor dem Patentamt, dem Bundespatentgericht und dem Bundesgerichtshof (als Rechtsmittelgericht über dem Bundespatentgericht) befugt. Rechtsstellung und Standesrecht sind in der P.ordnung (PAO) v. 7. 9. 1966 (BGBl. I 557) m. Änd. geregelt. Voraussetzung der Zulassung ist ein technisches oder naturwissenschaftliches Hochschulstudium mit Abschlussprüfung, 1-jährige technische Praxis und grdsätzl. mind. 34-monatige Vorbereitungszeit (auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes; daneben auch Studium zumindest der Grundsätze des allgemeinen Rechts), ferner eine juristische Prüfung vor einer Kommission, bestehend aus Mitgliedern des Patentamts und des Bundespatentgerichts (§ 7 PAO; Ausbildungs- u. PrüfungsO i. d. F. vom 8. 12. 1977, BGBl. I 2491 m. Änd.); für Staatsangehörige der EU Rechtsanwalt (s. dort 1 a. E.). Der P. wird in eine beim Patentamt geführte Liste eingetragen. Seine standesrechtl. Stellung entspricht weitgehend der eines Rechtsanwalts (dort 2); vgl. §§ 39 ff. PAO sowie über die Patentanwaltskammer und die Berufsgerichtsbarkeit §§ 53 ff., 98 ff. PAO. Eine einheitliche Gebührenordnung ist - bis auf das Verfahren vor den Berufsgerichten - bisher nicht erlassen worden. Über Zusammenschluss mehrerer P. Sozietät, Partnerschaftsgesellschaft.




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