Pflegschaft für unbekannte Beteiligte

Ist unbekannt oder ungewiss, wer bei einer Angelegenheit der Beteiligte ist, so kann bei einem entsprechenden Bedürfnis für den unbekannten Beteiligten eine Pflegschaft angeordnet werden (§ 1913 BGB). So kann z. B. einem Nacherben, der noch nicht gezeugt oder dessen Person erst durch ein künftiges Ereignis bestimmt wird, bis zum Eintritt der Nacherbfolge ein Pfleger, bestellt werden (ist er gezeugt, aber noch nicht geboren, kommt Pflegschaft für eine Leibesfrucht in Betracht). Die Pflegschaft endet bei Erledigung des besonderen Zwecks (§ 1918 III BGB) oder durch Aufhebung seitens des Vormundschaftsgerichts, wenn die Unbekanntheit weggefallen, insbes. die Nacherbfolge eingetreten ist (§§ 1919, 2106 BGB).




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