Private Vermittlung

Im Sozialrecht :

Neben den Agenturen für Arbeit vermitteln auch private Vermittler Ausbildungs- und Arbeitsuchende (§§ 292ff. SGB III). Die private Vermittlung bedarf einer gewerberechtlichen Erlaubnis. Eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit ist nicht erforderlich (§292 SGB III). Das Rechtsverhältnis zwischen dem privaten Vermittler und dem Arbeit- bzw. Ausbildungsuchenden wird durch Vermittlungsvertrag begründet (§296 Abs. 1 SGB III). Dieser ist ein Maklervertrag i.S.d. §§652ff. BGB, auf den grundsätzlich die Vorschriften des allgemeinen Vertragsrechts anzuwenden sind. Arbeitsförderungsrechtliche Besonderheiten regeln die §§296ff. SGB III. Der Vermittlungsvertrag ist schriftlich zu schliessen (§296 Abs.l SGB III). Der Vertragsinhalt ist dem Arbeitsuchenden in Textform auszuhändigen (§296 Abs. 1 SGB III). Neben den allgemeinen Nichtigkeitsgründen (z.B. mangelnde Geschäftsfähigkeit) führen folgende Gründe zur Nichtigkeit des Vermittlungsvertrages (§ 297 SGB III): Überschreiten der gesetzlichen Höchstgrenzen bei der Vermittlungsvergütung, Vereinbarung einer Vergütung für Leistungen, die bereits zur Vermittlung gehören, Nichteinhalten der Schriftform, Verpflichtung eines Ausbildungsuchenden zu einer Vergütung sowie die Bindung des Ausbildung- bzw. Arbeitsuchenden ausschliesslich an einen Vermittler. Der Vermittler wird durch den Vermittlungsvertrag insbesondere zur Vorbereitung und Durchführung aller hierfür erforderlichen Massnahmen verpflichtet (§296 Abs.l SGB III). Zu diesen Massnahmen gehören u.a. die Feststellung der Kenntnisse des Arbeitsuchenden und dessen Berufsberatung (§296 Abs.l SGB III). Daneben treffen den Privatvermittler die allgemeinen vertragsrechtlichen Sorgfalts-, Vertrau- lichkeits- und Aufklärungspflichten. Die Arbeitsuchenden sind zur Zahlung einer Vermittlungsvergütung verpflichtet (§296 Abs. 2 SGB III), wenn ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde (§296 Abs. 2 SGB III). Demgegenüber müssen Ausbildungsolatzsuchende keine

Vergütung zahlen (§296a S. 1 SGB III). Eine Bezahlung durch den Arbeitgeber ist bei diesen allerdings zulässig (§ 296 Abs. 1 SGB III). Die Höhe der Vermittlungsvergütung ist grundsätzlich auf 2000 € einschl. Umsatzsteuer begrenzt (§296 Abs. 3 S. 1 SGB III i.V.m. §421g Abs.2 S. 1 SGB III). Für bestimmte Berufe und Personengruppen kann durch Rechtsverordnung eine abweichende Vermittlungsvergütung festgesetzt werden (§296 Abs. 3 SGB III). Bei Au-Pair-Verhältnissen darf die Vermittlungsvergü- tung höchstens 150 € betragen. Bei Arbeitsuchenden mit Vermittlungsgutschein ist die Vermittlungsvergütung gestundet (§ 296 Abs. 3 SGB III).




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