Public Private Partnership

(PPP) ist ein Vertrag zwischen der öffentlichen Hand (Bund, Länder usw.) und einem oder mehreren Auftragnehmern zur Errichtung eines bestimmten Projekts (z. B. Neubau, Autobahn). Die vertragliche Ausgestaltung (insbes. Risikoverteilung, Schadensersatz, Vertragsstrafe u. a.) ist - abgesehen von der Einhaltung der Vergaberichtlinien (Vergabewesen, öffentliches) - je nach den Umständen unterschiedlich (z. B. gesellschaftsähnliche Struktur, Regelung des Eigentumsübergangs auf den Auftraggeber, der Finanzierung usw.). S. a. Privatisierung. Zur Förderung öffentlich-privater Partnerschaften wurden durch das G zur Beschleunigung der Umsetzung von Öffentlich-Privaten Partnerschaften und zur Verbesserung gesetzlicher Rahmenbedingungen für Öffentlich-Private Partnerschaften v. 1. 9. 2005 (BGBl. I 2676) verschiedene Vorschriften des Vergaberechts, der Bundeshaushaltsordnung und des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz (Autobahnmaut, 2) gelockert.




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