Rechtsrealismus

Für den Rechtsrealismus der Münsterschen Schule, wie ihn vor allem Krawietz in der Tradition des späten Jhering, von Max Weber, Philipp Heck und Harry Westermann vertritt, entscheidet nicht der abstrakte Inhalt der Gesetze über den Wert eines Rechts, sondern die Verwirklichung des Rechts im Leben. Rechtsrealistisch gedeutet ist das Recht abhängig von den politisch-rechtlichen Entscheidungsprozessen und von den arbeitsteiligen Strukturen der modernen Organisationsgesellschaft.
Der Rechtsrealismus versteht das Recht als Regelung der Lebensverhältnisse durch das Recht. Sein Gegenstand sind die gesellschaftlichen Voraussetzungen und Möglichkeiten einer Steuerung sozialen Verhaltens mit den Mitteln des Rechts. Im alltäglichen Rechtsleben in der modernen Gesellschaft fungiert alles Recht als normativer Regulator zwischenmenschlicher Beziehungen. Jede Rechtstheorie bedarf danach einer Einbettung in eine Theorie der Gesellschaft. Diese schlichte Erkenntnis werde in Rechtswissenschaft, Rechtsphilosophie und Rechtssoziologie noch weitgehend ignoriert trotz der gesellschaftstheoretisch fundierten Tradition, die gerade das deutsche Rechtsdenken aufzuweisen habe.
Im Gegensatz zu der bloß analytisch-normativen Jurisprudenz der sog. reinen Rechtslehre, die schon von Heck wegen ihrer mangelnden Orientierung an der sozialen Wirklichkeit des Rechts als Ultrapositivismus kritisiert wurde sieht der nachpositivistische Rechtsrealismus das Recht in seinen komplexen geschichtlichen und gesellschaftlichen Zusammenhängen. Ausschlaggebend ist für ihn letztlich die „Tiefenstruktur des Rechts”, die in seiner gesellschaftlichen Realität und Wirksamkeit zum Ausdruck kommt, nicht aber das verfehlte Wissenschaftsideal eines erkenntniskritischen Objektivismus. Recht ist die normative Informations- und Kommunikationsstruktur, die der verbindlichen Orientierung und Ordnung des menschlichen Erlebens und Handelns dient. Das moderne Recht befasse sich — und eben darin liege die evolutionäre normativ-institutionelle Errungenschaft der von Verfassungs wegen geltenden Rechtsordnung — nur mit der äußeren Regulierung des menschlichen Verhaltens. Im modernen Rechtssystem gebe es keine dem Recht überlegene, ihm vorgegebene oder auch nur als Zusatzerfordernis aufgegebene und deshalb von Rechts wegen zu beachtende Universalmoral oder Vernunftmoral, die als mit Rechtsgeltung ausgestattet und deshalb als rechtlich verbindlich angesehen werden könnte und dürfte. Eine normative Ethik, die einen Wahrheitsanspruch aufstelle, könne es nicht geben.
Ebenso fungiert in der modernen Gesellschaft der Staat als normativer Regulator zwischenmenschlicher Beziehungen. Legitimationsgrund von Staat und Recht sind nicht höhere Einsichten und ewige Werte, sondern allein das demokratische Prinzip und der demokratische Wille. Staat und Recht sind demokratische Funktionen der Gesellschaft. Diskurse und Argumentationen sind hilfreich, aber unfähig, aus sich selbst heraus Lösungen zu produzieren.
Besondere Bedeutung hat der Rechtsrealismus in den USA in der ersten Hälfte dieses Jahrhunderts gehabt; auch heute noch übt er einen bestimmenden Einfluss auf neuere Entwicklungen aus. Charakteristisch für den Rechtsrealismus waren zwei Faktoren: ein starker Regelskeptizismus und ein instrumentelles Rechtsverständnis. Dieser Skeptizismus kommt bereits in dem Rechtsbegriff von Oliver Wendel Holmes zum Ausdruck, nach dem Recht nur ist „the prophecies of what the court will do in fact”, also das Recht als eine Prognose dessen, was die Gerichte faktisch tun werden. Danach sind die „paper rules” allein keine zureichende Grundlage für die Ermittlung des geltenden Rechts. Andererseits wird das Recht als Mittel zur Erreichung bestimmter gesellschaftlicher Ziele verstanden; entsprechend übt Jhering einen nachhaltigen Einfluss aus und wird als Gründungsvater einer realistischen Rechtswissenschaft zitiert. Daher gilt es als legitim, dass die Gerichte rechtspolitische Überlegungen anstellen und ihre Entscheidungen auf Zweckmäßigkeitsüberlegungen stützen.
Ideelle Grundlage des Rechtsrealismus ist der Pragmatismus amerikanischer Prägung. Der Pragmatismus ist die Philosophie der Demokratie — mit Bürgern einer toleranten, pluralistischen und föderalistischen Republik. Die Demokratie ist weder nur Regierungsform noch ein sozialer Notbehelf, sondern eine Metaphysik der Beziehung zwischen dem Menschen und seiner Erfahrung in der Natur. Die einzige Rechtfertigung, die es für biologische oder kulturelle Mutationen geben kann, ist der Beitrag, den sie zur Existenz einer irgendwann in der Zukunft entstehenden komplexeren und interessanteren Spezies leisten. Ziel der Entwicklung sind Vielfalt und Freiheit. Dewey richtet die Aufmerksamkeit von der Ewigkeit auf die Zukunft. Der Pragmatismus ist antiessentialistisch, antimetaphysisch und antikantianisch. Kant und Hume sahen sich vor die Aufgabe gestellt, die neue Wissenschaft des siebzehnten Jahrhunderts an das aus stoischen und christlichen Quellen ererbte Material anzupassen. Der Pragmatist entledigt sich des Begriffs der unbedingten Pflicht; entscheidend sei, was der Gesellschaft stärker nutze.
Krawietz, Werner: Recht als Regelsystem. Wiesbaden (Steiner) 1984. Krawietz, Werner: Anerkennung als Geltungsgrund des Rechts in den modernen Rechtssystemen, in: Recht und Ideologie. Freiburg, Berlin (Rudolf Haufe-Verlag) 1996. Rorty, Richard: Hoffnung statt Erkenntnis — eine Einfiihrung in die pragmatische Philosophie. Wien (Passagen-Verlag) 1994. WeberGrellet, Heinrich, steuerrecht und steuerstaat in rechtsrealistischer perspektive, Rechtstheorie 2005, 301 (Berlin Duncker& Humblot-Verlag )




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