Rückfall

das Begehen einer vorsätzlichen Straftat, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr bedroht ist, nachdem der Täter schon mindestens zweimal im räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuches wegen einer vorsätzlichen Straftat zu Strafe verurteilt worden ist und wegen dieser Taten mindestens 3 Monate Freiheitsstrafe verbüßt hat und ihm im Hinblick auf Art und Umstände der Straftaten vorzuwerfen ist, daß er sich die früheren Verurteilungen nicht hat zur Warnung dienen lassen. Führt zu einer Mindestfreiheitsstrafe von 6 Monaten, falls die Tat nicht ohnehin mit einer höheren Mindeststrafe bedroht ist. Eine frühere Tat bleibt aber dann außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als 5 Jahre verstrichen sind.

nach früherem Recht nur bei Diebstahl u. Betrug mit t’herer Strafe zu ahnendes Verbrechen. nach § 17 StGB für alle Straftaten nur noch Straferschwerungsgrund (Strafzumessung); R. ist anzunehmen, wenn jemand eine mit Freiheitsstrafe bedrohte vorsätzliche Straftat begeht, nachdem er schon mindestens zweimal in der BRD od. West-Berlin wegen eines Verbrechens od. vorsätzlichen Vergehens zu Strafe verurteilt worden ist u. wegen einer od. mehrerer dieser Taten eine Freiheitsstrafe von mindestens 3 Mon. Dauer verbüsst hat u. er sich diese Verurteilungen nicht hat zur Warnung dienen lassen. Eine frühere Tat bleibt jedoch ausser Betracht, wenn zwischen ihr u. der folgenden Tat mehr als 5 Jahre verstrichen sind. a. Lebensführungsschuld, Sicherungsverwahrung.

. Nach dem früheren § 48 StGB hatte der R. des Straftäters, also die erneute Straffälligkeit nach bereits erfolgter Bestrafung, eine Strafschärfung zur Folge. Die Vorschrift hat sich in der Praxis nicht bewährt; sie ist deshalb 1986 aufgehoben worden, aber Hangtäter.

R. nennt man die wiederholte Straffälligkeit nach Bestrafung; R. hatte bis 1986 unter bestimmten Voraussetzungen eine Mindeststrafe von 6 Mon. zur Folge. R. und die Gefahr künftigen Rückfalls sind nun von Bedeutung für die Art der Strafe und deren Höhe (Strafzumessung), Strafaussetzung zur Bewährung sowie Sicherungsverwahrung und Führungsaufsicht (Maßregeln der Besserung und Sicherung, 3 und 5).




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