Sacheinlage

ist jede Einlage eines Gesellschafters in das Gesellschaftsvermögen, die nicht in Geld besteht. Sacheinlagefähig sind alle Vermögenswerte, die übertragbar sind und bilanziert werden können. Hauptfälle der S.: Grundstücke, Handelsunternehmen im ganzen, Forderungen des Einlegers gegen Dritte, Wertpapiere, Patente. Bei Genossenschaften keine S. möglich.

ist die durch Leistung einer Sache (z.B. Schreibtisch, Grundstück, Geld, Wertpapier, aber auch Forderung oder Recht auf Nutzung des Werts eines Sportvereins) erfolgende Einlage. Lit.: Fischer, Sacheinlagen, 1997; Delmas, B., Die Bewertung von Sacheinlagen, 1997; Altrichter-Herzberg, T., Tatbestand und Rechtsfolge der verdeckten Sacheinlage, 2004

Einlage in eine Kommanditgesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Aktiengesellschaft, die nicht in Geld besteht (Sacheinlage im engeren Sinne). Der Begriff der Sacheinlage im weiteren Sinne umfasst auch die Sachübernahme, d. h. die Übernahme von Vermögensgegenständen durch die Gesellschaft. Gegenbegriff ist die Bareinlage, die durch Zahlung in Geld zu erbringen ist.
Im AktG wird zwischen Sacheinlage und Sachübernahme unterschieden (§ 27 AktG). § 27 Abs.2 AktG bestimmt weiterhin, dass Verpflichtungen zu Dienstleistungen als Sacheinlagen oder- übernahmen ausscheiden. Im GmbHG ist der Begriff der Sacheinlage bisher nicht definiert, wird jedoch vorausgesetzt (§§5, 9 und 19 GmbHG). Gem. §5 Abs. 4 S. 1 GmbHG muss bei der Gründung eine Sacheinlage im Gesellschaftsvertrag nach Gegenstand und Nennbetrag des Geschäftsanteils festgesetzt werden. Bei einer Kapitalerhöhung muss sie im Erhöhungsbeschluss enthalten sein (§ 56 Abs. 1 GmbHG). Nach § 9 Abs. 1 GmbHG besteht eine Differenzhaftung für den Fall, dass der Wert der Sacheinlage im Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister nicht den Nennbetrag der dafür übernommenen Geschäftsanteile erreicht. Forderungen der Gesellschaft gegen den Gesellschafter können nicht Gegenstand einer Sacheinlage sein (BGH, Urt. v. 16.2. 2009 — II ZR 120/07, Rdnr. 10 ff.). Es würde dem Grundsatz der realen Kapitalaufbringung widersprechen, wenn die Einlagepflicht durch bloßes Eingehen einer rein schuldrechtlichen und damit weniger abgesicherten Verpflichtung erfüllt werden könnte. Insbesondere Darlehensverpflichtungen oder Forderungen aus Dienstleistungen sind nicht sacheinlagefähig.
Liegt eine verdeckte Sacheinlage vor, entfällt gemäß § 19 Abs. 4 S. 1 GmbHG die Erfüllungswirkung.
Das HGB enthält keine Unterscheidung zwischen Sach- und Geldeinlagen. Kommanditisten können auch Sachleistungen erbringen, soweit dies ins Gesellschaftsvertrag vereinbart ist. Nach h. M. können auch Dienstleistungen als Einlage erbracht werden, sie müssen allerdings einen Vermögenswert besitzen, der den objektiven Wert der Haftsumme erreicht.
Der Begriff der gemischten Sacheinlage wird unterschiedlich verwendet. Teilweise wird als solche die Verbindung von einer Sacheinlage und einer Bareinlage bezeichnet, also der Fall, in dem ein Gesellschafter zur Leistung einer Sacheinlage und zusätzlich zu einer Bareinlage verpflichtet ist. Andere bezeichnen als gemischte Sacheinlage den Fall, in dem der Wert der vorgesehenen Sachleistung den Anrechnungsbetrag der Stammeinlage übersteigt und der Gesellschafter deshalb für die Differenz von der Gesellschaft eine Vergütung in Geld erhält.

Einlage.




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