Spezifikationskauf

ist ein Handelskauf, bei dem die Beschaffenheit der gekauften beweglichen Sache im einzelnen zunächst noch nicht festgelegt und die nähere Bestimmung hinsichtlich Form, Mass usw. (Spezifikation) dem Käufer Vorbehalten ist. Kommt der Käufer mit seiner Verpflichtung zur Spezifikation in Verzug, so kann der Verkäufer die Bestimmung selbst vornehmen, Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten (Rücktritt); § 375 Handelsgesetzbuch.

(§ 375 HGB) ist der Kauf einer beweglichen Sache, bei dem der Käufer die nähere Bestimmung über Form, Maß oder ähnliche Verhältnisse vornehmen kann, bei Verzug aber mit Bestimmung durch den Verkäufer, Schadensersatzanspruch oder Rücktritt rechnen muss. Lit.: Heymann, O., Der Spezifikationskauf, 1924

(Bestimmungskauf): i. S. d. § 375 HGB ist ein Handelskauf über eine bewegliche Sache, bei welchem bezüglich des Kaufgegenstandes nur eine Parteivereinbarung dahingehend besteht, aus welchem Grundstoff die Ware zu bestehen hat, während die nähere Bestimmung über Form, Maß, Farbe u. Ä. dem Käufer überlassen bleibt. Kommt der Käufer mit seiner Spezifikationspflicht in Verzug, so kann der Verkäufer die Bestimmung selbst vornehmen (Selbstspezifikation, § 375 Abs. 2 S.3 HGB), unter den Voraussetzungen der §§ 280, 281 BGB Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder gem. § 323 BGB vom Vertrag zurücktreten (§ 375 Abs. 2 S.1 HGB).

Ist bei einem Handelskauf die nähere Bestimmung (Spezifikation) der Leistung dem Käufer vorbehalten, so hat dieser sie innerhalb angemessener Frist vorzunehmen (Vertragspflicht). Ist der Käufer mit der Erfüllung dieser Verpflichtung in Verzug (Schuldnerverzug), so kann der Verkäufer entweder die entsprechende S. vornehmen oder - wie bei einer sonstigen Leistungsverzögerung - Schadensersatz verlangen oder vom Vertrag zurücktreten (Rücktritt vom Vertrag, § 375 HGB).




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