Sportverletzungen

Eine Verletzung, die jemand einem anderen im Rahmen eines Sportkampfes zufügt, ist tatbestandsmäßig eine Körperverletzung im strafrechtlichen (§§ 223, 230 StGB), eine unerlaubte Handlung im zivilrechtlichen (§ 823 BGB) Sinne. Jedoch wird die Haftung begrenzt oder sogar ausgeschlossen sein und die Strafbarkeit ausscheiden, wenn die Verletzung im Eifer des Kampfes, wenn auch unter fahrlässiger Überschreitung der Spielregeln, verursacht wurde (anders u. U. bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Regelwidrigkeit). Zur Begründung wird zumeist auf stillschweigende (konkludente) Einwilligung des Verletzten verwiesen, teilweise auch auf soziale Adäquanz, Handeln auf eigene Gefahr (Mitverschulden), übliches (erlaubtes) Risiko oder Unterwerfung unter die Sportregeln angenommen, ein Verschulden verneint oder auf das Verbot des venire contra factum proprium (Treu und Glauben) abgestellt (i. E. str.). Die gleichen Grundsätze gelten an sich auch hinsichtlich der Haftung für Skiunfälle. Es ist jedoch zu beachten, dass eine vorherige stillschweigende Abrede - anders als bei einem Sportkampf - dort regelmäßig fehlt, so dass ein etwaiges Mitverschulden des Verletzten höchstens in seiner Teilnahme am Skilauf auf einer stark befahrenen Piste (z. B. bei mangelnder eigener Übung) gesehen werden kann. Zu den in der Rspr. hierzu entwickelten Verhaltensregeln (Pflicht zur Beobachtung, Fahren auf Sicht, Beherrschen der Skier, um notfalls jederzeit anhalten zu können) s. OLG München NJW 1977, 502; s. ferner Wintersport, FIS-Regeln. Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber wegen selbstverschuldeter Arbeitsunfähigkeit ist nur ausgeschlossen, wenn diese die Folge eines Unfalls bei der Ausübung einer besonders gefährlichen Sportart ist oder wenn der Arbeitnehmer sich in einer seine Kräfte und Fähigkeiten deutlich übersteigenden Weise sportlich betätigt.

Wer eine Sportanlage oder Bergbahn betreibt, haftet - soweit ihm zumutbar - für einen ordnungsgemäßen Zustand der Anlage (z. B. bei behebbaren Hindernissen auf der Skiabfahrt), desgl. für Unterlassen der Warnung bei extremen Witterungsverhältnissen (Glatteis). Bei studentischen Bestimmungsmensuren ist, wenn die üblichen Schutzmaßnahmen eingehalten werden, die Einwilligung in Verletzungen nicht sittenwidrig (§ 228 StGB; vgl. BGHSt. 4, 24).




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