Staatenimmunität

Hoheitliche Akte eines Staates unterliegen grundsätzlich nicht der Gerichtsbarkeit eines anderen Staates; die S. erstreckt sich auch auf das Staatsoberhaupt und andere Organe eines fremden Staates. Ausfluss der Staatenimmunität sind auch die diplomatischen Vorrechte (Exterritorialität). Als Regel des Völkergewohnheitsrechts ist anerkannt, dass ein Staatsoberhaupt vollständige Immunität in allen rechtlichen Fragen auf dem Gebiet eines anderen Staats genießt. Das gleiche Vorrecht genießt seine engere Familie und sein Gefolge. Das Vorrecht endet mit dem Amt. Für private Handlungen während der Amtszeit ist eine rückwirkende Inanspruchnahme möglich, amtliche Handlungen unterliegen weiterhin der Immunität, falls nicht der jeweilige Staat einer nachträglichen Inanspruchnahme zustimmt. Ausnahmen von der Staatenimmunität gelten vor den internationalen Gerichten, die keine Hoheitsgewalt eines bestimmten Staates ausüben. Durch die neuere Entwicklung wird die S. zunehmend relativiert, so dass z. B. eine Verfolgung wegen Völkermord oder Kriegsverbrechen jederzeit möglich bleibt (vgl. z. B. Art. 7 II des Statuts des Jugoslawien-Strafgerichtshofs u. Art. 27 des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs; s. a. Römisches Statut).




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