Stadt

ist eine, i.d.R. dicht besiedelte und überwiegend auf Handel und Gewerbe ausgerichtete Gemeinde, der das Recht verliehen ist, sich als Stadt zu bezeichnen. Verfassung und Rechtstellung der St. richten sich nach Gemeinderecht (Gemeinde). Eine besondere Rechtsstellung haben die kreisfreien Städte (Kreis) und die Stadtstaaten (Stadtstaat).

ist (in der Rechtsgeschichte) die größere, gewerblich ausgerichtete, befestigte Siedlung mit besonderem Stadtrecht. Im gegenwärtigen Verwaltungsrecht ist die S. als solche grundsätzlich rechtlich bedeutungslos (anders Gemeinde, kreisfreie Stadt), doch wird kraft Tradition die historische S. weiterhin als S. bezeichnet. Kreisfreie S. ist im Verwaltungsrecht die Gebietskörperschaft, die rechtlich dem Kreis (Landkreis) gleichsteht. In einigen Ländern hat die selbständige S. oder die große kreisangehörige S. (kreisverwaltungsangehörige S.) eine ähnliche Stellung. Lit.: Johanek, P., Vielerlei Städte, 2004

Gemeinde.

Die Bezeichnung einer größeren Gemeinde als S. ist nach den Gemeindeordnungen der Länder i. d. R. ohne rechtliche Bedeutung. Lediglich ist die Eigenschaft als kreisfreie S. (Gemeinde, 3 d) rechtlich bedeutsam. In einigen Ländern gibt es zwischen der kreisangehörigen und der kreisfreien Stadt noch Zwischenformen mit gegenüber der kreisangehörigen S. erweiterten Aufgaben, so z. B. die „Große Kreisstadt“ (in Bayern, Baden-Württemberg und Sachsen), die „große selbständige Stadt“ (Niedersachsen) und die „große kreisangehörige Stadt“ (Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Thüringen). Diese Eigenschaft wird durch VO oder Gesetz der Länder im Hinblick auf eine bestimmte Einwohnerzahl oder auf regionale Bedeutung verliehen (Kreisstadt).




Vorheriger Fachbegriff: Stabilitätszuschlag | Nächster Fachbegriff: Stadt-Umland-Verbände


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen