Steuerbegünstigte Zwecke

Verfolgt eine Körperschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, so stehen ihr zahlreiche Steuervergünstigungen zu. Hierzu gehören u. a. die Befreiung von Körperschaft- und Gewerbesteuer § 5 I Nr. 9 KStG, § 3 Nr. 6 GewStG sowie ein auf 7 v. H. ermäßigter Umsatzsteuersatz, § 12 I Nr. 8 a UStG. Die Voraussetzungen und Grenzen der steuerlichen Vergünstigungen sind in §§ 51-68 AO geregelt. Eine Mustersatzung für Vereine befindet sich in der Anlage zu § 60 AO. Sie enthält die Anforderung, dass sich die Körperschaft zur ausschließlichen und unmittelbaren Verfolgung förderungswürdiger Zwecke verpflichtet. Vgl. Spenden, Körperschaftsteuer.




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