Straferlass

wird vom Gericht nach Ablauf einer Bewährungsfrist ausgesprochen, wenn kein Grund zum Widerruf der Strafaussetzung vorlag. St. kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Bewährungsfrist widerrufen werden, wenn der Verurteilte in dieser Zeit wegen einer in der Bewährungszeit begangenen vorsätzlichen Tat zu mindestens 6 Mon. Freiheitsstrafe verurteilt wurde (§ 25 a StGB). St. kann auch im Gnadenweg (Begnadigung) bewilligt werden. - a. Straffreiheitsgesetze, Amnestie.

Strafaussetzung zur Bewährung.

kann dem Verurteilten entweder durch gerichtliche Entscheidung oder im Gnadenwege gewährt werden. Hat das Gericht im Strafurteil bei Verhängung einer Freiheits- oder Jugendstrafe (i. d. R. nur bei solchen bis zu 1 Jahr) oder von Strafarrest Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt und hat der Verurteilte keinen Anlass zum Widerruf gegeben, so erlässt das Gericht ihm die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit (§ 56 g I StGB; § 14 a I WStG). Das Gleiche gilt, wenn das Gericht einem Verurteilten nach Verbüßung eines Teiles der Strafe für den Rest Strafaussetzung bewilligt hat (§ 57 III StGB; § 14 a II WStG).

Im Gnadenwege kann dem Verurteilten für jede Strafe (unter besonderen Umständen ausnahmsweise auch für eine Maßregel der Besserung und Sicherung) S. gewährt werden. Das geschieht i. d. R. nach bedingter Strafaussetzung (s. dort unter 3), wenn der Verurteilte sich während einer Bewährungszeit einwandfrei geführt hat, aber auch ohne eine solche z. B. bei geringen Strafen oder Reststrafen. Über Zuständigkeit und Verfahren Gnadenrecht.




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