Teilwert

der Betrag, den ein Erwerber eines ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut (z. B. Maschine) ansetzen würde. DerT. kann in der Steuerbilanz (Gewinn) zum Zwecke des Betriebsvermögensvergleichs angesetzt werden, wenn er niedriger ist als die Anschaffungskosten, abzüglich der Abschreibungen (§ 6 Abs. 1 Einkommensteuergesetz).

Eine der Bewertungsalternativen für den Wertansatz von Wirtschaftsgütern im Handels- und Steuer-bilanzrecht. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG ist der Teilwert der Betrag,
— den jemand, der einen Betrieb zu erwerben und fortzuführen beabsichtigt,
— im Rahmen der Gesamtkaufpreisbildung für das Unternehmen
— für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. Die gesetzliche Definition fingiert einen Wertansatz. In der Praxis treten deshalb häufig Probleme auf, die mithilfe von Teilwertvermutungen und bestimmten Grenzwerten überbrückt werden. Als untere Grenze wird dabei der Einzelveräußerungspreis bis hin zum Material- oder Schrottwert angenommen, als obere Grenze der Wiederbeschaffungspreis. Relevant wird der Teilwertansatz insbesondere bei Einlagen in und Entnahmen aus einem Betriebsvermögen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 u. 5 EStG), bei der Betriebseröffnung und beim Betriebserwerb (§ 6 Abs. 1 Nr. 6 u. 7 EStG) sowie beim sog. Ansatz des niedrigeren Teilwertes (Teilwertabschreibung). Der Teilwert ist vom sog. gemeinen Wert abzugrenzen. Dieser wird durch den Preis bestimmt, der bei der Veräußerung des betreffenden Gegenstandes im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre (§ 9 Abs. 2 BewG). Der gemeine Wert ist beispielsweise anzusetzen, wenn ein Steuerpflichtiger bei einer Betriebsaufgabe einen zum Betriebsvermögen gehörenden Gegenstand in sein Privatvermögen überführt (§ 16 Abs. 3 EStG). Teilwert und gemeiner Wert sind häufig deckungsgleich. Unterschiede können bei Gegenständen auftreten, die (erst) durch ihren funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb eine wirtschaftliche Bedeutung erlangen, z.B. Kollektionsmuster. Wirtschaftsgüter, Bewertung von; Bewertungsrecht.

ist neben den Anschaffungs- und Herstellungskosten ein Bewertungsmaßstab für Wirtschaftsgüter (WG). T. ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne WG ansetzen würde unter der Voraussetzung, dass er den Betrieb fortführt (§ 6 I Nr. 1 S. 3 EStG; § 10 BewG). Der T. umfasst nicht die Gewinnspanne und nicht den Wert der Arbeitsleistung des Unternehmers. Maßgebend ist der Nutzen, den das WG im Betriebsverband für den betr. Betrieb hat. Obergrenze des T. sind die Wiederbeschaffungskosten, Untergrenze ist der gemeine Wert (mindestens der Materialwert). Wiederbeschaffungskosten sind alle Kosten, die für die Wiederbeschaffung des WG unter Berücksichtigung seines tatsächlichen Zustands am Bewertungsstichtag im Betrieb aufzuwenden wären. Der T. ist Regelwert bei Entnahmen und Einlagen (§ 6 I Nrn. 4, 5 EStG). Der gemeine Wert dagegen ist der Einzelveräußerungspreis, der - unabhängig von einer Betriebszugehörigkeit - im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre (§ 9 BewG).




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