Transfermassnahmen

Im Sozialrecht :

Transfermassnahmen sind alle Massnahmen zur Eingliederung von Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt, an deren Finanzierung sich Arbeitgeber angemessen beteiligen (§ 216a SGB III). Transfermassnahmen sind u.a. Massnahmen zur Feststellung der Leistungsfähigkeit, der Arbeitsmarktchancen (Profiling), Massnahmen, die gezielte Hilfe bei der Bewerbung und der Stellensuche durch ein

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tung, Kurzqualifizierungsmassnahmen, Massnahmen der arbeitsplatzbezogenen Qualifizierung, Praktika, Fortsetzung der Ausbildung bei Auszubildenden, Existenzgründungsseminar und Einstellungszuschüsse für Arbeitsverhältnisse bei anderen Arbeitgebern. Die Massnahme muss von einem Dritten durchgeführt werden. Die Förderung einer Transfermassnahme ist ausgeschlossen, wenn sie dazu dient, den Arbeitnehmer auf eine Anschlussbeschäftigung im gleichen Betrieb oder in einem anderen Betrieb des gleichen Unternehmens oder, falls das Unternehmen einem Konzern angehört, in einem Betrieb eines anderen Konzernunternehmens des Konzerns vorzubereiten (§216a SGB III). Die Förderung beinhaltet einen Zuschuss in Höhe von 50 % der aufzuwendenden Massnahmekosten, jedoch höchstens 2500 € je geförderten Arbeitnehmer (§ 216a Abs. 2 SGB III).




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