Trennungskostenbeihilfe

Im Sozialrecht :

Die Trennungskostenbeihilfe ist eine der Mobilitätshilfen in der Arbeitsförderung (§§53ff. SGB III). Sie wird für die getrennte Haushaltsführung in den ersten sechs Monaten nach Aufnahme einer Beschäftigung geleistet. Sie soll verhindern, dass fehlende finanzielle Mittel die Aufnahme einer Beschäftigung vereiteln. Sie kann (Ermessen) die Arbeitslosen und von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmern in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung die Kosten bis zu einem Betrag von 260 € übernehmen, soweit die Hilfe zur Aufnahme einer Beschäftigung notwendig ist, z.B. weil der neue Beschäftigungsort nicht am Wohnort liegt (§§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 5 SGB III). Behinderten Menschen kann (Ermessen) in der Arbeitsförderung als allgemeine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben eine Trennungskostenbeihilfe gewährt werden, wenn diese wegen der Art oder Schwere der Behinderung erforderlich ist, um ihre Erwerbsfähigkeit zur erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern (§97 SGB III). Die Trennungkostenbeihilfe ist gegenüber den Leistungen anderer Rehabilitationsträger subsidiär (§22 SGB III). Die Leistung wird auch an behinderte Menschen, die nicht arbeitslos sind, erbracht, wenn durch sie eine dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann (§ 101 Abs. 1 SGB III). Im Übrigen gelten die obigen Ausführungen zu den Leistungsvoraussetzungen und zum Leistungsinhalt entsprechend. In der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige Trennungskostenbeihilfe (§ 16 SGB III). Die Ausführungen zur Arbeitsförderung gelten entsprechend.




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