Unternehmenssteuerreform

Die zunehmende Globalisierung und der europäische Wirtschaftsraum erfordern zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen eine Steuerreform. Es soll eine einheitliche, europakonforme, rechtsformneutrale Unternehmensgewinnsteuer angestrebt werden. Die BRep. ist von diesem Ziel weit entfernt. Erste Schritte zur U. erfolgten u. a. durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 v. 24. 3. 1999 (BGBl. I 402), das Steuersenkungsgesetz v. 23. 10. 2000 (BGBl. I 1433), das Steueränderungsgesetz 2001 v. 20. 12. 2001 (BGBl. I 3794), das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz v. 20. 12. 2001 (BGBl. I 3858) und das Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz v. 19. 12. 2001 (BGBl. I 3922). Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz v. 14. 8. 2007 (BGBl. I 1912) wurden weitere Schritte eingeleitet. So wurde die Körperschaftsteuer weiter abgesenkt. Für Personenunternehmen (Personengesellschaften und Einzelunternehmer) wurde ein niedriger Steuersatz auf die eingehaltenen Gewinne beschlossen (Thesaurierungsbegünstigung, vgl. Mitunternehmerschaften, 5). Die Nettoentlastung für die Unternehmen wird mit 5 Mrd. EUR veranschlagt. Zur Gegenfinanzierung wurde u. a. der beschränkte Abzug der Zinsen, Zinsschranke, der Wechsel vom Halbeinkünfte- zum Teileinkünfteverfahren, der Wegfall des Betriebsausgabenabzugs der Gewerbesteuer und der Wegfall des Staffeltarifs in der Gewerbesteuer beschlossen.

Die Bemühungen ein einheitliches europäisches Steuerrecht zu schaffen, sind bislang lediglich bei den indirekten Steuern (Umsatzsteuer und besondere Verbrauchsteuern) fortgeschritten. S. a. Jahressteuergesetz, Steuerreform.




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