Unterschrift

der eigenhändig geschriebene Name (grds. mindestens der Familienname, der individuelle Züge tragen, nicht aber unbedingt lesbar sein muß) einer Person, den diese unter eine Urkunde setzt zum Zeichen der Billigung des Urkundeninhalts.

ist der Namenszug des Ausstellers unter einem Textinhalt (Urkunde), die den Text als von ihm gebilligt erkennen lässt. Verlangt das Gesetz für eine Willenserklärung Schriftform, so muss die Urkunde eine eigenhändige U. des Ausstellers enthalten 126 BGB. Wichtig ist, dass die U. unter dem gesamten Text steht. Nicht unterschriebene Nachträge unter der U. werden als nicht unterschrieben behandelt. Unterschrift mit einem Pseudonym ist zulässig, wenn der Unterzeichnende mit genügender Deutlichkeit erkennbar ist. Die U. muss eigenhändig geleistet sein, so dass mechanische oder faksimilierte U. nicht genügt (Ausnahmen: z.B. bei Inhaberschuldverschreibungen und Aktien), -Faksimile. Eine Unterzeichnungsvollmacht ist sowohl dahin zulässig, dass der Bevollmächtigte mit seinem eigenen Namen, als auch dahin, dass er mit dem Namen des Ausstellers unterzeichnen darf (eigenhändig!). Die Namensunterschrift wird ersetzt durch notariell beglaubigtes Handzeichen.

ist der zum Zeichen der Anerkennung des Inhalts unter den Text einer —Urkunde gesetzte, — eigenhändig geschriebene —Name des Menschen. Es genügt, dass ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individuell gestalteter Namenszug vorliegt, der die Absicht erkennen lässt, eine volle U. zu leisten. Der Namenszug braucht weder die einzelnen Buchstaben klar erkennen zu lassen noch im Ganzen lesbar zu sein. Eine bewusste und gewollte Namensabkürzung (z. B. unter einer Quittung) ist keine U. Eine bloße —Paraphe ist keine U., doch verletzt es das Recht auf ein faires Verfahren, wenn ein Gericht eine lange Zeit unbeanstandete Paraphe plötzlich nicht mehr als U. anerkennt. Der groß geschriebene Anfangsbuchstabe des Namens ist keine U. Die Angabe des Vornamens und des Anfangsbuchstabens des Nachnamens genügen nicht in einem notariell beurkundeten Kaufvertrag. Ein Namenszug oberhalb des Texts (Oberschrift) auf einem Überweisungsformular bewirkt zwar nicht die Nichtigkeit der Überweisung, aber doch den Verlust der EchtheitsVermutung der §§ 440 II, 416 ZPO. Auch ein links neben dem Text stehender Namenszug (Nebenschrift) ist keine U. Allerdings darf bei erkennbarer Raumknappheit unterhalb des Texts eine U. auch auf freiem Raum oberhalb des Texts angebracht werden. Die digitale — Signatur steht der händischen U. gleich. — Elektronische Form, — Textform Lit.: Holzhauer, H., Die eigenhändige Unterschrift, 1973; Bieser, W., Die digitale Unterschrift, 1998

Form (1 a).




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