Faires Verfahren

ist für alle Prozessarten verfassungsrechtlich verbürgt. Der Anspruch auf Fairness folgt aus den jeweiligen Einzelgrundrechten, im übrigen aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit der allgemeinen Handlungsfreiheit. Das Verfassungsgebot fairen Verfahrens gilt insbesondere für den Strafprozess mit seinen potentiell einschneidenden Folgen für den Betroffenen. Diesem muss daher die Möglichkeit gegeben werden, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang des Verfahrens Einfluss zu nehmen, eventuell durch Beiordnung eines Pflichtverteidigers auf Staatskosten.

(Fair Trial): Grundsatz des Strafverfahrens, der Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) und in Art. 6 Abs. 1 EMRK normiert ist. Er ist vom Gesetzgeber zu beachten und kommt für die Strafgerichte zur Anwendung, wenn die StPO keine Spezialregelung enthält. Zahlreiche Leitlinien und Einzelbestimmungen der StPO sind Ausprägungen des Grundsatzes, insbesondere
— ‚Waffengleichheit\' zwischen Angeklagtem und Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung (z. B. Fragerecht des Angeklagten),
— Recht auf Beiziehung eines Verteidigers in jeder Lage des Verfahrens,
Gewährleistung rechtlichen Gehörs (Prozessgrundrechte).
BGHSt 45, 321 ff.; 47, 44 ff.: Bei der Tatprovokation durch eine V-Person liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz vor, wenn die ‚provozierte\' Tat nicht in einem angemessenen und deliktsspezifischen Verhältnis zum Tatverdacht gegen den Provozierten steht. Der Grundsatz des fairen Verfahrens verbietet es, einen Unschuldigen durch Provokation in die Täterschaft zu treiben oder einen zwar Tatverdächtigen zur Begehung einer im Unrechtsgehalt gegenüber der Verdachtslage erheblich gesteigerten Tat zu verleiten.
BGH NJW 2004, 1259 ff. (Hamburger Terroristenprozesse — Fall Motassadeq): Kann ein zentrales Beweismittel wegen einer Sperrerklärung oder einer verweigerten Aussagegenehmigung nicht in die Hauptverhandlung eingeführt werden, obwohl ohne die Sperrerklärung oder verweigerte Aussagegenehmigung die Erhebung des Beweises ein Gebot der Aufklärungspflicht gewesen wäre (§ 244 Abs. 2 StPO) bzw. ein Beweisantrag des Angeklagten auf Erhebung des Beweises nicht hätte zurückgewiesen werden können, muss der Tatrichter die hierdurch bedingte Einschränkung seiner Erkenntnismöglichkeiten sowie die Beschneidung der Verteidigungsrechte des Angeklagten bei seiner Überzeugungsbildung berücksichtigen und in den Urteilsgründen im Rahmen der Beweiswürdigung erörtern. Staatliche Geheimhaltungsinteressen dürfen sich nicht nachteilig für den Angeklagten auswirken, dessen Interessen durch eine besonders vorsichtige Beweiswürdigung und ggf. Anwendung des Zweifelssatzes (in dubio pro reo ...) berücksichtigt werden müssen.

Der Grundsatz des f. V. vor Gericht (fair trial) ist eine Ausprägung des Rechtsstaates und auch in Art. 6 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten enthalten. Er ist von der Rspr. anerkannt (BVerfGE 57, 250, 275), in seinem Umfang aber nicht vollständig geklärt und hat vor allem Bedeutung im Strafprozess. Dazu wird z. B. gerechnet, dass der Betroffene nicht Objekt des Verfahrens ist, sondern auf das Verfahren Einfluss nehmen kann, insbes. durch Gewährung rechtlichen Gehörs. Auch Unparteilichkeit des Gerichts und Beiziehung eines Rechtsanwalts gehören dazu. Für den Strafprozess sind zusätzlich zu nennen die Unschuldsvermutung sowie die Waffengleichheit zwischen Staatsanwaltschaft und Beschuldigtem, die Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung bedeutet (s. BVerfGE 52, 131, 156 f.). Sie wird auch auf die Gleichheit vor dem Gesetz gestützt.




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