Völkerrechtssubjekt

ist der Träger der sich unmittelbar aus dem Völkerrecht ergebenden Rechte und Pflichten (Staaten, innerstaatliche Organisationen, in bestimmten Beziehungen auch Einzelpersonen). Lit.: Steck, P., Zwischen Volk und Staat, 2003

ist ein von der Völkerrechtsordnung bestimmter Träger von völkerrechtlichen Rechten und Pflichten. Zu den Völkerrechtssubjekten zählen in erster Linie die Staaten als „geborene” (also ursprüngliche) Völkerrechtssubjekte. Im 20. Jahrhundert
ist die Gruppe der internationalen Organisationen dazugekommen. Die dritte Gruppe bezeichnet die so genannten traditionellen Völkerrechtssubjekte, zu denen der Heilige Stuhl, das Internationale Komitee vom Roten Kreuz und der Malteserorden gehören.
Die Rolle des Individuums im Bereich der - Völkerrechtssubjektivität ist umstritten. Seine Stellung war
im klassischen Völkerrecht noch die eines reinen
Objekts der Völkerrechtsnormen. Die heute h. L. gesteht dem Individuum zwar noch keine eigenständige
Völkerrechtssubjektivität zu, doch ist eine Verstärkung
der Rechtsposition in stetiger Entwicklung. Das Individuum tritt vermehrt als Träger völkerrechtlicher
Rechte und Pflichten auf. Es erhält im Zuge von
völkerrechtlichen Abkommen, z. B. im Rahmen des Menschenrechtsschutzes, zunehmend mehr Möglichkeiten, sich direkt an internationale Gremien zu wenden, um dort Verletzungen seiner Rechte geltend zu machen. Indes bleibt es in den meisten Bereichen doch mediatisiert. Das bedeutet, dass seine Rechte lediglich der Heimatstaat geltend machen kann.
Für Aufständische, die einen Bürgerkrieg, also einen, meist bewaffneten, Kampf gegen die etablierte Regierung führen, gilt: Sie werden durch Anerkennung
als Krieg Führende zu partiellen Völkerrechtssubjekten mit Wirkung gegenüber dem Anerkennenden.
Üben die Aufständischen auf dem von ihnen besetzten
Gebiet über einen längeren Zeitraum die effektive Herrschaftsgewalt aus, so erlangen sie den Status eines
„stabilisierten de -facto-Regimes”. Sofern dieses die Voraussetzungen der Staatlichkeit erfüllt, ist ihm wohl eine, wenn auch beschränkte, Völkerrechtssubjektivität nicht abzusprechen.

1.
V. ist jede natürliche oder juristische Person, auf die die Regeln des Völkerrechts unmittelbar Anwendung finden, d. h. der aus dem Völkerrecht Rechte oder Pflichten erwachsen. Der Umfang dieser Rechte und Pflichten sind für die verschiedenen Völkerrechtssubjekte nicht gleich groß. Völkerrechtssubjekte sind in erster Linie souveräne Staaten (Souveränität) sowie Gliedstaaten von Bundesstaaten und Regionen, soweit der Gesamtstaat diese zu eigenem völkerrechtlichen Handeln ermächtigt (z. B. die Länder der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der Kulturpolitik gem. Art. 32 Abs. 3 GG), Staatenverbindungen einschl. Internationaler Organisationen, Aufständische im Rahmen der Anerkennung durch andere Staaten, der Heilige Stuhl, das Internationale Kommitee vom Roten Kreuz und der Souveräne Malteser Ritterorden. Einzelmenschen sind nur in Ausnahmefällen V., z. B. im Rahmen des völkerrechtlichen Fremdenrechts und soweit ein Vertrag einem Einzelmenschen Rechte einräumt, die er direkt und ohne oder sogar gegen seinen Heimatstaat vor internationalen Instanzen geltend machen kann; so kann ein Einzelmensch gemäß der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten Beschwerden vor die Europäische Kommission für Menschenrechte bringen.

2.
Für die V.eigenschaft von Staaten wird nicht in jedem Fall gefordert, dass der Staat Handlungsfähigkeit („capacity to enter into relations with the other states“) hat. So ist anerkannt, dass die Besetzung Belgiens durch Deutschland in den zwei Weltkriegen für Belgien nicht den Verlust der Völkerrechtssubjektivität zur Folge hatte. Gleiches gilt für Deutschland hinsichtlich der Besetzung durch die Alliierten nach dem Zweiten Weltkrieg. Anders ist die Rechtslage bei der Neuentstehung von Staaten. Hier wird bei der Anerkennung von Staatenals V. regelmäßig die Fähigkeit verlangt, mit anderen Staaten in diplomatische Beziehungen zu treten. Beschränkungen der staatlichen Hoheitsgewalt durch Neutralisierung führen ebenso wenig wie wirtschaftliche Abhängigkeit von anderen Staaten zum Verlust der Völkerrechtssubjektivität.




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