Verbrauchervertrag

1.
V. ist ein Vertrag, der zwischen einem einem Unternehmer und einem Verbraucher abgeschlossen worden ist (§ 310 III BGB). Hierfür gelten zahlreiche Sondervorschriften, insbes. über (Kunden-)Informationspflichten. S. hierzu i. E. Haustürgeschäft, Kreditvertrag (1), Teilzeit-Wohnrechtevertrag, Frachtvertrag, Fernabsatzvertrag, Teilzahlungsgeschäft, Ratenlieferungsvertrag, Allgemeine Geschäftsbedingungen; s. a. Fernunterricht, Verbrauchsgüterkauf.

2.
Weitgehend ist dort dem Verbraucher ein Recht auf Widerruf seiner Willenserklärung eingeräumt (§ 355 I BGB). Der Widerruf bedarf keiner Begründung; er ist in Textform (Form, 1 a) oder durch Rücksendung der Ware zu erklären. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage, wenn dem Verbraucher spätestens bei Vertragsabschluss eine den Anforderungen des § 360 BGB genügende Widerrufsbelehrung mitgeteilt worden ist (§ 355 II BGB). Die Frist beginnt also erst nach ausdrücklicher, deutlicher gestalteter (Hervorhebung), dem Transparenzgebot entsprechender (Verständlichkeit) und gesondert zu unterschreibender (auch Signatur) Belehrung über das Widerrufsrecht sowie Zugang einer Vertragsurkunde (§ 355 II, III BGB). Entsprechendes gilt für die Rückgabebelehrung. Einzelheiten s. § 360 BGB, Art. 246 § 2 III EGBGB und Anlage hierzu. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens 6 Monate nach Vertragsschluss (bei Lieferung von Waren ab deren Eingang beim Empfänger) aber nur, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist (§ 355 IV BGB).

3.
Mit dem fristgemäßen Widerruf erlischt der V. (Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts, 1. a. E.). Der Verbraucher ist sodann zur Rücksendung (soweit durch Paket möglich) auf Gefahr und Kosten des Unternehmers (bei Bestellung bis zu 40 EUR auch auf Kosten des Verbrauchers) verpflichtet; bei Verschlechterung oder Untergang der Sache ist Wertersatz zu leisten (§ 357 II, III BGB). In verschiedenen Fällen ist vorgesehen, dass das Widerrufsrecht des Verbrauchers im Vertrag durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht ersetzt werden kann; die Einzelheiten hierfür regelt § 356 BGB.

4.
Auf das Widerrufs- und Rückgaberecht finden grdsätzl. die Vorschriften über den Rücktritt vom Vertrag entsprechende Anwendung (§ 357 I BGB). Als Folge eines wirksamen Widerrufs des V. ist der Verbraucher auch nicht mehr an einen hiermit verbundenen Vertrag, insbes. an einen Verbraucherdarlehensvertrag zur Finanzierung des V. gebunden (§§ 358, 359 BGB; Einzelheiten Kreditvertrag, 4). Zum Unterlassungsanspruch bei verbraucherschutzwidrigen Praktiken (Unterlassungsklagengesetz) Allgemeine Geschäftsbedingungen (5).




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