Fernunterricht

Viele Menschen holen sich das von ihnen beabsichtigte Ausbildungsziel dadurch, dass sie in Schulen einschliesslich Volkshochschulen oder andere Lehrinstitute an ihrem Wohnort gehen und sich dort an Ort und Stelle von einem Lehrer in die gewünschte Ausbildung mehr oder weniger fachgerecht einführen lassen. Spezielle Institute verschicken und verschickten jedöch von ihnen erarbeitetes Lehrmaterial an den kaufwilligen Interessenten, die Überprüfung des Lernergebnisses erfolgte auch ausschliesslich auf schriftlichem Wege. Damit war zunächst dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet, weil der Interessent vorher oft weder das Lehrmaterial prüfen noch trotz grösster Anstrengungen den gehörigen Lernerfolg erzielen konnte, wenn das vorgelegte Material den Anforderungen nicht standhielt. Nur hatte der Lernwillige oft schon Tausende von Mark bezahlt, bis er feststellen konnte, wem er auf den Leim gegangen war. Um hier eine Überprüfungsmöglichkeit gerade auch dem Lemwilligen zu geben, verlangte das Fem- unterrichtsschutzgesetz die Einhaltung spezieller Formen und die Möglichkeit von Rücktrittsrechten. Nach wie vor ist jedoch recht umstritten, welche Institute unter das Femuntemchtsgesetz tatsächlich fallen. Deshalb sollten Verträge mit Lehrinstituten nur dann abgeschlossen werden, wenn diese auch das im Fernunterrichtsschutzgesetz enthaltene Rücktrittsrecht ausdrücklich gewährleisten.

Da die vorhandenen Bildungseinrichtungen, insbesondere die Universitäten, gegenwärtig nicht ausreichen, um alle Wünsche der Bürger nach Weiterbildung zu erfüllen, ist es an sich begrüßenswert, wenn möglichst viele Bürger an einem Fernunterricht teilnehmen. In der Vergangenheit ist es jedoch zu erheblichen Mißbräuchen auf diesem Gebiet gekommen, da einerseits keine fachliche Kontrolle der angebotenen Kurse erfolgte und andererseits oft sehr belastende Geschäftsbedingungen verwendet wurden. Dem soll das «Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht» aus dem Jahre 1976 vorbeugen, das für alle entgeltlichen Fernlehrgänge eine Zulassungspflicht vorsieht. Dabei soll geprüft werden, ob der Lehrgang geeignet ist, das angegebene Ziel zu erreichen. Die Werbung soll begrenzt werden. Der Teilnehmer kann binnen zweier Wochen nach der ersten Lieferung von Lehrmaterial den Vertrag widerrufen und ihn mindestens nach einem halben Jahr, danach mindestens vierteljährlich, ohne Nachteile kündigen. Vorauszahlungen und Vertragsstrafen dürfen nicht verlangt werden. Verstöße hiergegen werden als Ordnungswidrigkeiten verfolgt.

ist der örtlich von einer Unterrichtsanstalt getrennte Unterricht. Für ihn gilt das Femunterrichtsschutzgesetz. Das Studium u.a. der Rechtswissenschaft ist möglich an der Fernuniversität Hagen (insgesamt 55000 Studierende, 6 Fachbereiche, 25 Studiengänge, 80% Berufstätige, 40% Graduierte, 70 Studienzentren, 50% Studienabbrecher, viele Weiterbildungslehrgänge z.B. Recht für Patentanwälte, japanisches Zivilrecht, www.fernuni- hagen.de). Lit.: Faber, K./Schade, R., Femunterrichtsgesetz, 1980

1.
F. ist ein privater Unterricht auf vertraglicher Grundlage mit dem Ziel der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der Lehrender und Lernender überwiegend räumlich getrennt sind. Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) i. d. F. v. 4. 12. 2000 (BGBl. I 1670) m. Änd. regelt im Einzelnen die Rechte der Vertragsschließenden. Lehrgänge im F. bedürfen der Zulassung (Verwaltungsakt) durch die staatliche Zentralstelle für F.

2.
Der F.vertrag, der ohne Zulassung nichtig ist (§ 7), muss schriftlich abgefasst sein und einen bestimmten Mindestinhalt über die Verpflichtungen des Teilnehmers enthalten (§ 3). Innerhalb von 2 Wochen nach Eingang der ersten Lieferung des Fernlehrmaterials (beim Teilzahlungsgeschäft auch noch länger, § 9) hat der Teilnehmer ein Widerrufsrecht (§ 4 FernUSG, § 355 BGB), sonst - abgesehen von der jederzeit möglichen außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund - ein Kündigungsrecht, erstmals nach 6 Monaten ab Vertragsschluss (mit 6 Wochen Kündigungsfrist), sodann jederzeit mit 3 Monaten Kündigungsfrist (§ 5; dies gilt nicht für den Direktunterrichtsvertrag, BGHZ 90, 280). Widerruf und Kündigung müssen schriftlich erklärt werden. Außer der vereinbarten Vergütung dürfen Nebenforderungen (Provision, Auslagen, Vertragsstrafe, pauschalierter Schadensersatz usw.) oder Vorauszahlungen nicht vereinbart und verlangt werden (§ 2). Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Teilnehmers sind unwirksam (§ 10). Ausschließlicher Gerichtsstand ist grundsätzlich der Wohnsitz des Teilnehmers (§ 26). S. a. Kreditvertrag (3), Ratenlieferungsvertrag.




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