Vereinigung

jeder Zusammenschluß von Personen zur Verfolgung gemeinsamer Ziele (ohne Rücksicht auf eine rechtliche Form) mit Ausnahme öffentlich-rechtlicher Körperschaften. Das Grundgesetz gewährleistet allen Deutschen V.-Freiheit (vgl. ferner Koalitionsfreiheit). Vgl. auch kriminelle V., terroristische V.

(Art. 9 I GG) ist im Verfassungsrecht der Verein und die Gesellschaft, ausgenommen die öffentlich-rechtliche Körperschaft. Es besteht Vereinigungsfreiheit. Vereinigungen, deren Zweck oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten. Kriminelle V. (§ 129 StGB) ist die auf die Begehung von Straftaten gerichtete V. Wer eine kriminelle V. gründet oder unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Auch die Gründung einer terroristischen V. oder die Beteiligung an ihr als Mitglied ist strafbar (§ 129 a StGB). Lit.: Piepenstock, W., Politische Vereinigungen unter dem Grundgesetz, 1971; Scheiff, B., Wann beginnt der Strafrechtsschutz gegen kriminelle Vereinigungen?, 1997




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