verfassungsmäßig berufener Vertreter

Gern. § 31 BGB haftet der Verein für den Schaden, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt. Die Vorschrift gilt für alle juristischen Personen (§ 89 BGB) und wird analog auch bei Personengesellschaften angewandt.
Verfassungsmäßig berufene Vertreter des Vereins sind zunächst der Vorstand oder Mitglieder des Vorstandes und besondere durch Satzung bestimmte Vertreter des Vereins i. S. d. §30 BGB. Über den Wortlaut der §§30,31 BGB hinaus besteht eine Repräsentantenhaftung für solche Personen, denen durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbstständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, sodass sie die juristische Person im Rechtsverkehr repräsentieren (BGH NJW 1998, 1854, 1856).
Zu den Repräsentanten gehören vor allem Filialleiter und Chefärzte von Krankenhäusern und Krankenhausabteilungen. In der Literatur wird eine Repräsentantenhaftung für alle „leitenden Angestellten” befürwortet.
Bei den Personengesellschaften sind „verfassungsmäßig berufene Vertreter” im Sinne einer analogen Anwendung des §31 BGB die geschäftsführungsbefugten und/oder vertretungsberechtigten Gesellschafter, nicht aber sonstige Vertreter wie Handlungsbevollmächtigte oder Prokuristen. Eine Repräsentantenhaftung ist im Personengesellschaftsrecht umstritten. Gegen sie wird eingewandt, dass anders als bei den juristischen Personen die Gesellschafter der Personengesellschaften persönlich mit ihrem Privatvermögen für die Schuld der Gesellschaft haften und daher eine Haftung für alle Repräsentanten unbillig ist.




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