Verjährungsunterbrechung

(in Zivilsachen). Wird die Verjährung unterbrochen, so beginnt die Frist im Gegensatz zur Verjährungshemmung nach Unterbrechung von neuem zu laufen; § 217 BGB. V. nur durch Klageerhebung (Klage), Zahlungsbefehl (Mahnverfahren) oder Anerkenntnis. Entgegen einem weit verbreiteten Irrtum unterbricht Mahnung die Verjährung nie (§§ 208ff. BGB). auch Strafverfolgungsverjährung; Verfolgungsverjährung.




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