Versammlung

Zusammenkunft einer Anzahl von Menschen (mindestens drei) zum nicht nur zufälligen Zweck gemeinsamer Erörterungen öffentlicher Angelegenheiten oder zur Veranstaltung einer gemeinsamen Kundgebung (Demonstration). Für die Demokratie unentbehrliche Form der Meinungsäußerung und Meinungsbildung. Die V. kann öffentlich und nicht öffentlich sein.

(Art. 8 GG) ist die örtliche Zusammenkunft einer (im Gegensatz zur bloßen Ansammlung in innerer Verbindung stehenden) Vielheit von Menschen (bzw. mehrerer Menschen) zum Zweck gemeinsamer, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung. Unterschieden wird dabei die V. unter freiem Himmel von der sonstigen V. Die öffentliche V. unter freiem Himmel ist spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe der zuständigen Behörde anzumelden (§ 14 VersammlG). Eine V. kann nur unter bestimmten Voraussetzungen verboten werden (§§ 5, 15 VersammlG), doch ist stets auch der Ver- hältnismäßigkeitsgrundsatz besonders zu beachten. Im —Strafrecht wird unter V. teilweise jedes Beisammensein einer größeren Zahl von Menschen zur Verfolgung eines bestimmten Zwecks verstanden (z. B. § 80 a StGB).

Hauptversammlung, Gesellschafterversammlung, Verein (1 b), Wohnungseigentum (3); s. a. Versammlungsfreiheit, Versammlungsgesetz.




Vorheriger Fachbegriff: Versailler Vertrag | Nächster Fachbegriff: Versammlung der leitenden Angestellten


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen