Verwarnung mit Strafvorbehalt

Mildeste Sanktion des Erwachsenenstrafrechts ohne Strafcharakter. In der Praxis weitgehend durch die Verfahrenseinstellung nach § 153 a StPO verdrängt und nur noch für die Fälle relevant, in denen die StA einer solchen Einstellung nicht zustimmt.. Gesetzlich geregelt in den §§ 59-59 c StGB. Im Tenor des Strafurteils oder des Strafbefehls wird der Täter nach dem Schuldspruch verwarnt, eine Geldstrafe nach Zahl und Höhe der Tagessätze bestimmt und die Verurteilung dieser Strafe für den Fall vorbehalten, dass er sich nicht bewährt.
Voraussetzungen:
1) Verwirkung einer Geldstrafe bis höchstens 180 Tagessätze (§ 59 Abs. 1 S. 1,1. Hs. StGB);
2) Günstige Sozialprognose (§ 59 Abs. 1 Nr. 1 StGB) mit der Richtlinie, dass der Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat nicht verwarnt oder bestraft worden sein darf (§ 59 Abs. 2 StGB);
3) Es müssen besondere Umstände sowohl hinsichtlich der Tat als auch des Täters für eine Strafverschonung sprechen (§ 59 Abs. 1 Nr. 2 StGB);
4) Die Verteidigung der Rechtsordnung darf die Verurteilung zu einer Strafe nicht gebieten (§ 59 Abs. 1 Nr. 3 StGB);
5) Es darf keine Maßregel der Sicherung und Besserung zu verhängen sein (§ 59 Abs. 3 S. 2 StGB).
Verfahren: Das Gericht bestimmt eine Bewährungszeit zwischen einem und drei Jahren und erteilt dem Verwarnten gemäß § 59 a Abs. 2 StGB bestimmte Auflagen und Weisungen, nämlich zum TäterOpfer-Ausgleich (Nr. 1) oder seinen Unterhaltspflichten nachzukommen (Nr.2), einen Geldbetrag an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen (Nr.3), sich
einer ambulanten Heilbehandlung oder einer Entziehungskur zu unterziehen (Nr.4) oder an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen (Nr. 5).
Aus denselben Gründen, die das Gericht zum Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung veranlassen könnten, wird der Verwarnte bei Bewährungsversagen zu der vorbehaltenen Strafe verurteilt (§§ 59 b Abs. 1, 56f. StGB). Wird der Verwarnte innerhalb der Bewährungszeit nicht verurteilt, so stellt das Gericht durch Beschluss fest, dass es mit der Verwarnung sein Bewenden habe. Die Eintragung der Verwarnung wird aus dem Bundeszentralregister entfernt (§ 12 Abs. 2 S.2 BZRG).

Diese Form eines aufschiebend bedingten Strafausspruchs besteht darin, dass im Urteil neben dem Schuldspruch die Strafe der Höhe nach festgesetzt, ihre Verhängung aber mit der Maßgabe aufgeschoben wird, dass sie nur wirksam werden soll, wenn der Verurteilte während einer Bewährungszeit versagt. Sie war bereits vor Erlass des JGG 1943 in Aussicht genommen, ist aber weder in dieses noch in das JGG 1953 aufgenommen worden, weil für sie neben der Aussetzung des Strafausspruchs (Jugendstrafe) kein Bedürfnis besteht. Sie ist aber nach § 59 StGB im Erwachsenenstrafrecht bei Verhängung einer Geldstrafe (die das Jugendstrafrecht nicht vorsieht) bis zu 180 Tagessätzen zulässig. Voraussetzungen sind eine günstige Täterprognose und besondere Umstände, die eine Verhängung von Strafe entbehrlich machen, und ferner, dass die Verteidigung der Rechtsordnung die Verurteilung nicht gebietet. Das Gericht setzt eine Bewährungszeit fest (1-3 Jahre); es kann dem Verurteilten Auflagen und Weisungen (Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung, Geldzahlung an gemeinnützige Einrichtung, Heilbehandlung oder Entziehungskur, Verkehrsunterricht) erteilen. Widerruf der Entscheidung ist wie bei Strafaussetzung zur Bewährung möglich; andernfalls hat es bei der V. sein Bewenden (§ 59 b StGB).




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