Vollziehung, sofortige

Verwaltungsakte sind auch vor Eintritt der Unanfechtbarkeit voll wirksam und damit vollziehbar. Sobald jedoch ein Rechtsbehelf (Widerspruch, Anfechtungsklage, Verwaltungsprozess) erhoben wird, entfaltet dieser i. d. R. aufschiebende Wirkung, wodurch die Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes gehemmt wird. Das heisst: bis zur endgültigen Entscheidung über den Rechtsbehelf kann ein belastender Verwaltungsakt (z.B. Gewerbeuntersagung) nicht durchgesetzt und von einem begünstigenden (z.B. Baugenehmigung bei Widerspruch eines Nachbarn) nicht Gebrauch gemacht werden. Nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung kann in diesen Fällen jedoch die s. V. angeordnet werden, wenn sie im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten (z.B. des Bauherrn bei Nachbarwiderspruch) liegt. Zuständig ist die erlassende oder die Widerspruchsbehörde. Häufig wird die s. V. vorsorglich schon im Verwaltungsakt selbst angeordnet. Das besondere Interesse an der s.n V. ist, ausser bei Gefahr im Verzug (z. B. Anordnungen der Feuerwehr), schriftlich zu begründen; Rechtsbehelf gegen die Anordnung ist nicht der Widerspruch, sondern der Antrag auf Aussetzung der s.n V. durch die Widerspruchsbehörde oder der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch das Verwaltungsgericht; dem Antrag wird i. d. R. stattgegeben, wenn der Rechtsbehelf gegen den Verwaltungsakt wahrscheinlich Erfolg haben wird. (§ 80 Abs. 4 und 5 VwGO). Dieser Rechtsbehelf gilt auch für die Fälle, in denen die aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen entfällt, z.B. bei Abgaben- und Einberufungsbescheiden. Gegenstück zur s. V. ist bei der Verpflichtungsklage die einstweilige Anordnung.

1.
Der gegen einen Verwaltungsakt erhobene Widerspruch (Widerspruchsverfahren) und die Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung (§ 80 I VwGO; Suspensiveffekt). Diese entfällt nur bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten und in anderen durch Bundesgesetz oder für das Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere bei Klagen Dritter gegen investive Maßnahmen (§ 80 II Nr. 1-3 VwGO). Die aufschiebende Wirkung entfällt ferner, wenn die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten die s. V. besonders anordnet (§ 80 II Nr. 4 VwGO). Das besondere Interesse an der s. V. ist schriftlich zu begründen, sofern nicht die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbes. bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme trifft. Die erlassende Behörde oder die Widerspruchsbehörde kann die s. V. aussetzen, sofern nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist (vgl. § 80 IV VwGO). Das gilt auch in den Fällen, in denen der Suspensiveffekt kraft Gesetzes entfällt, so insbes. bei Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten und bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten. Das Gericht der Hauptsache kann - auch schon vor Erhebung der Anfechtungsklage - auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen oder wiederherstellen; Einzelheiten dazu § 80 V-VIII VwGO. Bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (der Adressat wird durch den VA begünstigt, ein Dritter belastet, Beispiel: Baugenehmigung begünstigt den Bauherrn, belastet den Grundstücksnachbarn) kann die Behörde bei Einlegung eines Rechtsbehelfs durch einen Dritten auf Antrag des Begünstigten die s. V. nach § 80 II Nr. 4. anordnen oder auf Antrag des Dritten eine angeordnete s. V. aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen (Einzelheiten s. § 80 a VwGO). Zu den Anordnungsbefugnissen des Verwaltungsgerichts in diesen Fällen vgl. §§ 80 V bis VIII, 80 a III VwGO.

2.
Die V. von Steuerverwaltungsakten, insbes. Steuerbescheiden, wird durch Einspruch oder Anfechtungsklage nicht gehemmt, Ausnahmen: Einspruch gegen die Anordnung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (§ 284 VI AO) und Einspruch gegen die Untersagung des Gewerbebetriebs oder der Berufsausübung (§ 361 IV AO, § 69 V FGO). S. a. außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren, Finanzgerichtsbarkeit. Finanzbehörde und Finanzgericht können jedoch während des Rechtsbehelfsverfahrens bzw. des finanzgerichtlichen Verfahrens auf Antrag die V. aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder die V. für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 361 AO, § 69 FGO). Voraussetzung für einen gerichtlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist die vorherige Ablehnung eines solchen Antrags durch die Finanzbehörde. Eine direkte Anrufung des Gerichts ist zulässig, wenn die Vollstreckung droht oder die Finanzbehörde ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht über den Antrag entschieden hat. Wird die Vollziehung des Bescheides ausgesetzt und unterliegt der Stpfl. in der Hauptsache, so hat er Aussetzungszinsen zu entrichten (§ 237 AO). Wurde die V. nicht ausgesetzt, ist jedoch der Stpfl. mit seinem Rechtsbehelf erfolgreich, erhält er Erstattungszinsen gem. § 236 AO. Vgl. Zinsen, steuerlich. Für die Zeit der Aussetzung fallen keine Säumniszuschläge an. Die Zahlungsverjährung wird durch die Aussetzung unterbrochen.




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