Vorversicherungszeit

(Pflegeversicherung)
Zum 1. Januar 2000 wurde eine Mindestversicherungszeit von fünf Jahren eingeführt, die man als Mitglied oder Anspruchsteller der gesetzlichen Pflegeversicherung erfüllt haben muss, wenn man Leistungen beziehen will. Bis dahin galt eine Übergangsregelung.
Personen, die vor Ende 1995 pflegebedürftig waren und einen Antrag gestellt haben, wurden von Anfang an in die Pflegeversicherung mit einbezogen. Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung haben neue Antragssteller also nur, wenn sie in den letzten zehn Jahren vor Antragsstellung mindestens fünf Jahre als Mitglied versichert oder familienversichert waren.

Im Sozialrecht :

Bei einigen Sozialleistungen wird eine Vorversicherungszeit vorausgesetzt. Die Terminologie ist insoweit uneinheitlich. Teilweise wird auch von Anwartschaftszeit gesprochen. In der sozialen Pflegeversicherung beträgt die Vorversicherungszeit 5 Jahre während der vorausgehenden 10 Jahre (§ 33 SGB XI).





Die Krankenkassen können bei Kostenerstattung Wahltarife in Abhängigkeit von der Höhe der Kostenerstattung einführen (§ 53 Abs. 4 SGB V). Für Mitglieder, denen bei Arbeitsunfähigkeit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen ausfällt, müssen sie Tarife anbieten, die Ansprüche auf Krankengeld enthalten (§ 53 Abs. 5 SGB V).




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