Waffenschein

Wer die tatsächliche Gewalt über eine Waffe außerhalb seiner Wohnung, Geschäftsräume oder seines befriedeten Besitztums ausübt und damit die Waffe führen will, bedarf grundsätzlich außer der Waffenbesitzkarte noch eines Waffenscheins, § 10 Abs. 4 WaffG. Ein Verstoß hiergegen ist gemäß § 52 WaffG strafbar. Es müssen grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Erlaubnis gemäß § 4 WaffG vorliegen. Bei den erlaubnispflichtigen Waffen handelt es sich grundsätzlich um Schusswaffen i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr.1 WaffG und denen gleichgestellte Gegenstände, soweit solche Waffen oder deren Munition nicht nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 zum WaffG für die dort bezeichneten Arten des Umgangs von der Erlaubnispflicht freigestellt sind.
Der Waffenschein wird befristet für die Dauer von höchstens drei Jahren erteilt. Die Geltungsdauer kann maximal zweimal um je drei Jahre verlängert werden. Der Waffenschein kann mit Auflagen versehen werden. Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 3 WaffG geregelt. Des Weiteren bestehen Ausnahmen für Jäger (§ 13 WaffG) und Brauchtumsschützen (§ 16 WaffG).
Der Waffenschein ist wie andere Berechtigungsscheine bei Personenkontrollen den hierzu Befugten auf Verlangen vorzuzeigen. Im Rahmen öffentlicher Versammlungen gilt der Waffenschein nicht, da das Führen von Waffen grundsätzlich verboten ist (Art. 8 Abs. 1 GG, § 42 WaffG, § 2 Abs. 3 VersG).
Neu eingeführt wurde der sog. ,kleine Waffenschein\'. Da Gaspistolen und Schreckschusspistolen erlaubnispflichtig sind, die Erlaubnispflicht jedoch nicht den Erwerb und Besitz umfasst, sondern dafür lediglich Volljährigkeit ausreicht, unterliegt nunmehr das Führen solcher Waffen der Erlaubnispflicht gemäß § 10 Abs. 4 S.4 WaffG; und zwar hinsichtlich der Prüfung der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung (§ 2 Abs. 2 u. 4 WaffG i.V.m. der Waffenliste).




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