Wahlprüfung

Verfahren, in dem über die Gültigkeit einer Wahl entschieden wird. Bei der Wahl zum Bundestag ist die W. Sache des Bundestages, dessen Entscheidung von einem W.-Ausschuß vorbereitet wird. Dagegen ist die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig.

Der Bundestag prüft die Gültigkeit der Wahl seiner Mitglieder aufgrund seines Selbstverwaltungsrechtes auf Einspruch hin in einem besonderen Verfahren. Die Entscheidung des Bundestages, die mit einfacher Mehrheit ergeht, wird durch den Wahlprüfungsausschuss vorbereitet. Sie kann durch Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht angefochten werden. Art. 41 GG und WahlprüfungsG.

(Art. 41 GG) ist die Überprüfung einer Wahl auf ihre Rechtmäßigkeit. Bei der Wahl zum Bundestag ist die W. Sache des Bundestags. Gegen seine Entscheidung ist die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig. Lit.: Lang, H., Subjektiver Rechtsschutz im Wahlprüfungsverfahren, 1997

ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit einer Wahl. Auf Bundesebene gilt das Wahlprüfungsgesetz (WahlprüfG) vom 12.3. 1951 (BGBl. I S.166) mit späteren Änderungen (BGBl. III/FNA 111-2). Das Wahlprüfungsverfahren wird eingeleitet durch Einspruch an den Bundestag (Art.41 Abs. 1 S.1 GG), den jeder Wahlberechtigte schriftlich innerhalb von zwei Monaten nach dem Wahltag erheben kann (§2 WahlprüfG). Die Entscheidung des Bundestages (§ 13 WahlprüfG) wird durch den Wahlprüfungsausschuss vorbereitet (§3 WahlprüfG). Gegen die Entscheidung des Bundestages kann binnen einer Frist von zwei Monaten Beschwerde beim BVerfG erhoben werden (Art.41 Abs.2 GG i. V. m. §§13 Nr.3, 48 BVerfGG). Beschwerdeberechtigt ist ein Wahlberechtigter, dessen Einspruch vom Bundestag verworfen worden ist nur, wenn ihm mindestens einhundert
Wahlberechtigte beitreten. Außerdem sind beschwerdeberechtigt Fraktionen des Bundestages und ein Quorum von mindestes einem Zehntel der gesetzlichen Mitgliederzahl des Bundestages (§ 48 BVerfGG). Wahlrechtsverstöße führen nur dann zur Ungültigkeit der Wahl, wenn sie erheblich sind, d. h., wenn sie auf die Sitzverteilung im Parlament von entscheidendem Einfluss gewesen sein können. Erforderlich ist, dass eine nicht nur theoretische, sondern zumindest nach der allgemeinen Lebenserfahrung konkrete und nicht ganz fern liegende Möglichkeit besteht. Unbeachtlich sind Wahlfehler daher, wenn die Möglichkeit der Mandatsrelevanz ernsthaft nicht in Betracht zu ziehen ist.
Bei Verletzung der Wahlrechtsgrundsätze aus Art.38 Abs.1 GG kommt außerdem die Verfassungsbeschwerde (Art.93 Abs. 1 Nr. 4 a GG) in Betracht. Allerdings ist diese Möglichkeit dadurch eingeschränkt, dass Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden können.

ist ein Verfahren, in dem über die Gültigkeit der Wahl einer Vertretungskörperschaft insgesamt oder eines einzelnen Abgeordneten entschieden wird. Sie obliegt bei den Wahlen zum Bundestag und zu den Landtagen diesen Organen selbst nach Vorprüfung durch einen Wahlprüfungsausschuss (vgl. Art. 41 GG). Sie findet i. d. R. auf Einspruch eines Wahlberechtigten, eines Wahlleiters oder des Parlamentspräsidenten statt (so für den BT nach dem WahlprüfungsG v. 12. 3. 1951, BGBl. I 166 m. Änd.). Die Verhandlungen des Wahlprüfungsausschusses sind öffentlich, das Ergebnis wird geheim beraten. Sie kann zur Bestätigung oder Ungültigerklärung der Wahl führen. Gegen die Entscheidung des Parlaments kann das Verfassungsgericht angerufen werden (beim BT innerhalb von zwei Monaten das Bundesverfassungsgericht, Art. 41 II GG). Auch die Wahl zu den kommunalen Vertretungskörperschaften kann überprüft werden; zuständig hierfür sind die Aufsichtsbehörden und die Verwaltungsgerichte.




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