Zufall

im Schuldrecht ein weder vom Schuldner noch vom Gläubiger zu vertretendes Ereignis (z.B. Unwetter). Teilweise wird dennoch gehaftet. Der Z. steht im Gegensatz zur schuldhaften Verursachung.

Grundsätzlich hat jemand einen Schaden nur dann zu ersetzen, wenn er ihn verschuldet hat, d.h. wenn ihm Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt (Zurechnung). In vielen Fällen jedoch haftet er auch bei Schuldlosigkeit. Hier spricht man von Z.shaftung. Z. ist hiernach nicht nur ein Naturereignis, sondern jeder Umstand, der im Verhältnis zum Geschädigten vom anderen nicht verschuldet ist. Höhere Gewalt. Eine grosse Gruppe bildet die Gefährdungshaftung. Ihr ähnlich sind folgende andere Fälle: a) Der Schuldner haftet, wenn während seines Verzugs die geschuldete Leistung durch Z. untergeht, § 287 BGB. b) Wer eine Sache mittels unerlaubter Handlung erlangt hat, haftet für deren Untergang durch Z., § 848 BGB. c) Die Eisenbahn haftet für zufälligen Untergang übernommenen Gutes, § 454 HGB.

. Im Schuldrecht entsteht eine Pflicht zum Schadensersatz grundsätzlich nur bei schuldhaftem Handeln (Verschulden). Für Z., d.h. für ein weder vom Gläubiger noch vom Schuldner zu vertretendes Ereignis, wird daher i. d. R. nicht gehaftet. Deshalb trägt im allgemeinen .jeder den durch Z. erlittenen Schaden selbst. Auch bei verschuldensunabhängiger Gefährdungshaftung ist die Haftung zumeist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch höhere Gewalt oder durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde, so beispielsweise im Fall der Gastwirtshaftung (§701 III BGB) einerseits, der Kraftfahrzeughaftung (§ 7 II StVG) andererseits. Eine reine Gefährdungshaftung i.S. einer Zufallshaftung besteht z.B. beim - Verzug des Schuldners (§ 287 S. 2 BGB) u. beim -Diebstahl (§ 848 BGB). Hier entfällt die Haftung nur dann, wenn der Schaden auch bei pflichtgemässem Verhalten (also bei rechtzeitiger Leistung bzw. ohne den Diebstahl) eingetreten wäre.

ist das ohne erkennbare Gesetzmäßigkeit eintretende Ereignis. Im Schuldrecht ist Z. ein weder vom Gläubiger noch vom Schuldner zu vertretendes Ereignis (z. B. Blitz, Erdbeben, Sturm). Bei Unmöglichkeit durch Z. wird der Schuldner grundsätzlich von der Leistungspflicht frei (§ 275 I BGB). Umgekehrt trägt jeder, der durch Z. einen Schaden erleidet, diesen selbst. Der Z. steht im Gegensatz zur (schuldhaften) Verursachung. Lit.: Fickert, S., Die Behandlung von Zufallserkenntnissen im Ermittlungsverfahren, 2002
Haftung für -, Verschulden (2 c).




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