Zugang

ist der richtige Eingang bezüglich eines Umstands. Im Privatrecht (§ 130 BGB) ist Z. einer Willenserklärung deren objektiver Empfang (im Gegensatz zur subjektiven Kenntnis). Zugegangen ist eine Willenserklärung, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass nach der Verkehrssitte bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse damit zu rechnen war, dass er von ihr Kenntnis nehmen konnte (z. B. Einwurf in Briefkasten, nicht auch das Lesen der Erklärung, Abholung des mangels persönlicher Erreichbarkeit bei der Post niedergelegten Briefs, bei E-Mail grundsätzlich am Tage des Eintreffens in den elektronischen Briefkasten, bei Eintreffen nach der üblichen Arbeitszeit am nächsten Tag, bei Telefonanrufweiterleitung im Zweifel Entgegennahme durch den den weiteren Apparat bedienenden Arbeitnehmer). Der Z. bewirkt grundsätzlich das Wirksamwerden einer empfangsbedürftigen Willenserklärung unter Abwesenden. Noch kein Z. einer schriftlichen Erklärung soll bloße Übermittlung einer Telekopie (Telefax einer unterschriebenen Bürgschaftsurkunde) sein. Bei der notariellen Beurkundung bedürftigen Willenserklärungen ist der Z. einer Ausfertigung der notariellen Urkunde erforderlich. Die Voraussetzungen des wirksamen Zugangs empfangsbedürftiger, in Abwesenheit des Empfängers abgegebener Willenserklärungen sind einer Vereinbarung zugänglich. Umstritten ist der Z. einer Erklärung über die Bezugsberechtigung einer Lebensversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers. Lit.: Brexel, R., Zugang verkörperter Willenserklärungen, 1998; Franzen, M., Zugang, JuS 1999, 429; Reichert, W., Der Zugangsnachweis beim Einwurf- Einschreiben, NJW 2001, 2523; Mankowski, P., Zum Nachweis des Zugangs bei elektronischen Erklärungen, NJW 2004, 1901; Weiler, F., Der Zugang von Willenserklärungen, JuS 2005, 788




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