Alliierte Streitkräfte

Amtshaftung, Ausländische Streitkräfte.

Im Arbeitsrecht:

Auf das Arbeitsverhältnis der AN bei den A. St. findet deutsches Arbeitsrecht Anwendung (Art. 56 I a Zusatz- abkommen vom 3. 8. 1959 (BGB11161 II 1218). AG sind die A. St. (AP 11 zu Art. 44 Truppenvertrag); die Lohnzahlung erfolgt zu Lasten des Bundes. Anspr. werden durch Klage gegen den Bund
erhoben (Art. 56 VIII ZAbk). Grundsätzlich gilt bei Kündigungen das KSchG (AP 1 zu § 46 TV AL II; AP 11 zu § 15 KSchG; AP 3 zu Art. 56 ZA - Nato-Truppenstatut). Erweist sich die Kündigung als ungerechtfertigt, so ist das ArbVerh aufzulösen und eine Abfindung festzusetzen, wenn der AG im Prozess oder binnen 21 Tagen nach Zustellung des Urteils erklärt, dass besonders schutzwürdige Belange der Beschäftigung entgegenstehen (Matissek NZA 88, 383). Bei der Einstellung für das zivile Gefolge der ASt hat die Betriebsvertretung keine Mitwirkungsbefugnis (AP 5 zu Art. 56 ZA - Nato-Truppenstatut). Arbeitsrechtliche Regelungen für die bei den Streitkräften der Sowjetunion beschäftigten Zivilbeschäftigten finden sich in dem Aufenthalts- und Abzugsvertrag zwischen der BRD und der SU vom 12. 10. 1990 (BGB1 II 1991, 256).




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