Baugesetzbuch (BauGB)

1. Das B. in der Fassung v. 23. 9. 2004 (BGBl. I 2414) m. Änd. fasst das früher im Bundesbaugesetz und im Städtebauförderungsgesetz enthaltene Bauplanungsrecht (Baurecht) zusammen. Mit dem B. werden die rechtlichen Grundlagen des Städtebaues, soweit sie zur Gesetzgebungskompetenz des Bundes gehören, in einem einheitlichen Gesetzeswerk zusammengefasst. Das B. will das Städtebaurecht auf die Gegenwarts- und Zukunftsaufgaben ausrichten, Rechts- und Verwaltungsvereinfachung erreichen, die Bauleitplanung beschleunigen und vereinfachen, die Rechtssicherheit im Bau- und Planungsrecht erhöhen, das Bauen erleichtern, die Planungshoheit der Gemeinden stärken, die Mischfinanzierung im Städtebau abbauen, abweichende landesrechtliche Regelungen ermöglichen sowie Umwelt- und Denkmalschutz verbessern. Durch das G zur Anpassung des BauGB an EU-Richtlinien v. 24. 6. 2004 (BGBl. I 1359) setzte das BauGB mit Wirkung vom 20. 7. 2004 die RL 2001/32/EG v. 27. 6. 2001 (ABl. EG Nr. L 197/30) über die Prüfung der Umweltverträglichkeit bestimmter Pläne und Programme sowie die RL 2003/35/EG v. 26. 5. 2003 (ABl. EU Nr. L 156/17) über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme um.

2. Wesentlicher Inhalt des BauGB: Im 1. Kapitel „Allgemeines Städtebaurecht“ werden die früher im Bundesbaugesetz enthaltenen Gebiete geregelt, insbesondere vorbereitender und verbindlicher Bauleitplan, Veränderungssperre, Teilung von Grundstücken, gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde (Vorkaufsrecht, 4), Regelung der baulichen Nutzung (z. B. Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung, im Innenbereich und im Außenbereich), Entschädigung im Zusammenhang mit Planungen, Umlegung, Grenzregelung, Enteignung (Gründe, Entschädigung, Verfahren), Erschließung. Das 2. Kapitel „Besonderes Städtebaurecht“ (§§ 136-191, früher im Städtebauförderungsgesetz) regelt die städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen und städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen, Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote sowie Vorschriften über Sozialplan und Härteausgleich (Städtebaurecht Baugebot). Durch das G v. 24. 6. 2004 (s. o. Ziffer 1) wurden Vorschriften über den Stadtumbau und die Soziale Stadt eingefügt. Das 3. Kapitel „Sonstige Vorschriften“ enthält Bestimmungen über die Wertermittlung von Grundstücken, über Zuständigkeiten, Verwaltungsverfahren, Widerspruchsverfahren und das Verfahren vor den Kammern für Baulandsachen. Das 4. Kapitel enthält Überleitungs- und Schlussvorschriften.

3. Das Maßnahmengesetz zum BauGB (BauGB-MaßnahmenG) v. 17. 5. 1990 (BGBl. I 926) m. Änd. wollte durch verschiedene Modifikationen und Verfahrenserleichterungen gegenüber dem BauGB zu verstärktem Wohnungsbau beitragen. Die Vorschriften des BauGB-MaßnahmenG galten bis 31. 12. 1997 anstelle der Vorschriften des BauGB oder ergänzend dazu. Durch das Bau- und Raumordnungsgesetz vom 18. 8. 1997 (BGBl. I 2081) wurden die Vorschriften des BauGB-MaßnahmenG überwiegend in das BauGB übernommen.

ist das das ältere Bundesbaugesetz für den Bereich des Baurechts und das Städtebau- förderungsgesetz zum 1. 7. 1987 ablösende Bundesgesetz vom 8. 12. 1986. Es enthält allgemeines Städtebaurecht (Bauleitplanung, Sicherung der Bauleit- planung, Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung, Entschädigung, Bodenordnung, Enteignung, Erschließung und Maßnahmen für den Naturschutz) und besonderes Städtebaurecht sowie sonstige Vorschriften (z.B. Wertermittlung, Zuständigkeit, Verwaltungsverfahren). Zum 1.1. 1998 trat es unter gewissen Abänderungen auch für Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen- Anhalt und Thüringen in Kraft. Lit.: Baugesetzbuch, 24. A. 2007; Baugesetzbuch, hg. v. Söfker, W., 38. A. 2005; Ernst, W./Zinkahn, W./Bielenberg, W./Krautzberger, M., Baugesetzbuch (Lbl.), 81. A. 2006; Battis, U./Krautzberger, M./Löhr, R., Baugesetzbuch, 10. A. 2007; Battis, U./Krautzberger, M./Löhr, R.., Die Änderungen des Baugesetzbuchs, NJW 2004, 2553; Schrödter, Baugesetzbuch, 7. A. 2005; Krautzberger, M., Baugesetzbuch, 8. A. 2007

, Abk. BauGB: enthält Vorschriften über das Bauplanungsrecht im Rahmen des Baurechts (Baurecht).




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