Beihilfe

Als Beihilfe bezeichnet man die Hilfe, die jemand einem Täter vorsätzlich bei einer Straftat leistet.
Abgrenzung zur Mittäterschaft
Von der Mittäterschaft unterscheidet sich die Beihilfe dadurch, dass der Gehilfe lediglich die Tat eines anderen unterstützt, indem er beispielsweise das Einbruchswerkzeug, die Tatwaffe oder das Tatfahrzeug besorgt. Der Gehilfe kann den Ablauf und die näheren Umstände der Tat jedoch nicht bestimmen, er hat keine so genannte Tatherrschaft. Ihm geht es lediglich darum, eine fremde Tat zu fördern, wohingegen der Mittäter die Tat als eigene begehen will, wenn jemand etwa bei einem Einbruch lediglich Schmiere steht, so ist er unter Umständen nur als Gehilfe anzusehen.

Auch psychische Beihilfe ist möglich, indem man beispielsweise einen bereits zur Tat entschlossenen Täter in dessen Vorhaben bestärkt. So macht sich die Freundin eines Mannes, der einen Bankraub plant, der Beihilfe strafbar, wenn sie letzte Hemmungen bei ihm beseitigt oder ihn z. B. als Feigling bezeichnet, falls er die Tat nicht durchführt.
Verantwortung des Gehilfen
Der Gehilfe ist für die Tat aber nur in dem Umfang verantwortlich, in dem er sie fördern will. Weicht der Haupttäter vom ursprünglichen Tatplan ab, so kann dies dem Gehilfen nicht zugerechnet werden. Besorgt jemand beispielsweise die Zahlenkombination und den Lageplan eines Tresors, damit der Haupttäter einen Einbruchdiebstahl begehen kann, so wird der Gehilfe auch dann lediglich wegen Beihilfe zum Diebstahl bestraft, wenn der Haupttäter am Tatort überrascht wird und dann einen Raub begeht.
Die Höhe der Strafe des Gehilfen richtet sich nach dem Gesetz, das auf die Haupttat anzuwenden ist, fällt jedoch nach bestimmten gesetzlichen Vorgaben milder aus.

§§ 27, 49 Abs.1 StGB
Mittäter

Im Strafrecht nennt man es Beihilfe, wenn jemand (der Gehilfe) einem anderen (dem Täter) bei einer vorsätzlich begangenen Straftat hilft, zum Beispiel indem er Werkzeuge dafür beschafft oder Tips gibt. Der Gehilfe wird ebenfalls bestraft, jedoch milder als der Täter selbst. Bei Beamten nennt man Zuschüsse Beihilfe, die ihm der Dienstherr gibt, zum Beispiel zu Krankheitskosten. Hierauf besteht ein Anspruch nach den Beihilfe Vorschriften.

1) Als Gehilfe wird bestraft, wer dem Täter zur Begehung einer als Verbrechen od. Vergehen mit Strafe bedrohten Handlung durch Rat od. Tat wissentlich Hilfe leistet Teilnahme. B. besteht in Förderung bei Vorbereitung od. bei Begehung der Haupttat (§ 49 StGB). Im Gegensatz zu Mittäter will Gehilfe die Tat als fremde Tatausführung. Im Ordnungswidrigkeitenrecht wird Gehilfe als Täter behandelt (§ 9 OrdnungswidrigkeitsG). - Vgl. Anstiftung. - 2) Unterstützungsleistungen z. B. durch Arbeitslosenversicherung, an Betriebsangehörige (meist ohne Rechtsanspruch), an Beamte nach den Beihilfegesetzen.

ist wie die Anstiftung Teilnahme an der Straftat eines anderen. Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat physisch oder psychisch Hilfe geleistet hat (§ 27 StGB). Im Gegensatz zum Mittäter, der die Tat als eigene begehen will, geht es dem Gehilfen darum, eine fremde Tat zu fördern. Ist die Haupttat bereits vollendet, so kommt nicht B., sondern Begünstigung (§ 257 StGB), Strafvereitelung (§ 258 StGB) oder Hehlerei (§ 259 StGB) in Betracht. Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter, ist jedoch gem. § 49 I StGB zu mildem. - Bei einer unerlaubten Handlung steht der Gehilfe dem Mittäter gleich.

ist allgemein die Unterstützung eines anderen. Im Strafrecht ist B. ein Fall der Teilnahme (Gehilfe) an einer Straftat (z.B. B. zum Betrug durch Ausweisung überhöhter Werte in einem Sachverständigengutachten). Im Verwaltungsrecht ist B. die unterstützende Nebenleistung in Geld (z.B. bei Krankheit). Sie gewährt der öffentlich-rechtliche Dienstherr auf Grund seiner Fürsorgepflicht seinen Bediensteten. Daneben kann auch eine Subvention als B. bezeichnet werden, wobei nach europäischem Recht die wettbewerbsverfälschende, den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigende B. unzulässig ist. Lit.: Schröder, G./Nitze, G., Taschenlexikon Beihilferecht, 16. A. 2006; Murmann, U., Zum Tatbestand der Beihilfe, JuS 1999, 548; Baunack, M., Grenzfragen der strafrechtlichen Beihilfe, 1999; Mähring, M., Grundzüge des EG-Beihilfenrechts, JuS 2003, 448; Handbuch des europäischen Beihilfenrechts, hg. v. Heidenhain, M., 2003; Tillmann, £/., Die Beihilfe, 4. A. 2004; Bultmann, P., Beihilfenrecht und Vergaberecht, 2004; Schmidt-Räntsch, J., Zivilrechtliche Wirkungen von Verstößen gegen das EU-Beihilfenrecht, NJW 2005, 106

, Beamtenrecht: Geldleistungen des Dienstherrn in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen; entspricht wirtschaftlich dem Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Krankenversicherung. Anders als im allgemeinen Sozialversicherungsrecht beteiligt sich der Dienstherr jedoch nicht an den Versicherungsbeiträgen, sondern trägt einen prozentualen Anteil an den tatsächlich entstandenen Kosten, soweit diese beihilfefähig sind. Einzelheiten sind in § 80 BBG bzw. im LBG und in Beihilfeverordnungen geregelt.
Schuldrecht: Ob die Beteiligung an einer unerlaubten Handlung als Beihilfe zu qualifizieren ist, richtet sich auch für das Privatrecht nach den für das Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen. Der Gehilfe ist zivilrechtlich in gleicher Weise wie der Haupttäter für den Schaden verantwortlich (§ 830 Abs. 2, Abs. 1 S.1 BGB) und haftet zusammen mit diesem gesamtschuldnerisch
(§ 840 Abs. 1 BGB, Gesamtschuld), soweit nicht einer der Beteiligten aus vermuteten Verschulden haftet (vgl. § 840 Abs. 2, 3 BGB).
Strafrecht: Gehilfe.

Als Gehilfe wird bestraft, wer dem Täter vorsätzlich zur Begehung einer vorsätzlichen rechtswidrigen Tat Hilfe geleistet hat (§ 27 StGB). Der Gehilfe muss die Haupttat wollen; es genügt Hilfeleistung bei einer vorbereitenden Handlung. Die Haupttat muss mindestens versucht worden sein; nach ihrer Beendigung ist keine B., sondern nur noch Begünstigung oder Strafvereitelung möglich. Nach dem Grundsatz der limitierten Akzessorietät genügt es, wenn die Haupttat tatbestandsmäßig und rechtswidrig ist; Schuldlosigkeit des Haupttäters befreit den Gehilfen nicht von Strafe. Der Unterschied zwischen B. und Mittäterschaft wird meist darin gesehen, dass der Gehilfe eine fremde Tat fördern, der Mittäter sie dagegen als eigene begehen will (sog. subjektive Theorie, animus-Formel; s. animus auctoris/socii). Die Rspr. hat zeitweise als maßgebend angesehen, wer die äußere Tatherrschaft gehabt, dann wieder, ob der Tatbeteiligte den Willen zur Tatherrschaft besessen hat. Sie bewertet die Frage im Ergebnis auf Grund aller von der Vorstellung der Beteiligten umfassten Umstände. Die Einzelfallentscheidung, dass selbst derjenige Gehilfe ist, der die volle Tatherrschaft gehabt, aber seinen Willen einem anderen oder einer Organisation voll unterworfen hat (Fall Stachynskij, BGHSt. 18, 87) dürfte durch die Rspr. zum mittelbaren Täter überholt sein. Tritt der Gehilfe erst nach Beginn der Tathandlung hinzu (sukzessive B.), so ist er für den vorhergehenden Teil mitverantwortlich, wenn er in Kenntnis dessen die Haupttat fördert. Für einen Exzess des Haupttäters ist der Gehilfe nicht verantwortlich, sondern nur für die Tat in dem Umfang, in dem er sie fördern will. Die Strafe des Gehilfen bestimmt sich nach dem Gesetz, das auf die Haupttat anzuwenden ist, ist jedoch nach § 49 I StGB zu mildern. Bei Ordnungswidrigkeiten gilt der Begriff der Beteiligung.




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