Betrieb

organisatorische Einheit, in der unter einheitlicher Leitung Personen in Dienst- oder Arbeitsverhältnissen und Sachen zusammengefaßt sind, um Sachgüter zu produzieren oder Dienstleistungen zu erbringen.

ist eine räumlich-technische Einheit, innner-halb der der Unternehmer bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Abzugrenzen ist der B. von dem Unternehmen, das als wirtschaftliche Einheit definiert ist. Ein Unternehmen kann aus mehreren Betrieben bestehen und schon ein einzelnes Büro kann einen B. darstellen.

Wichtig ist die Abgrenzung v. a. für den Betriebsübergang nach § 613a BGB und i.R.d. BetrVG. So werden nur gem. § 1 BetrVG in B. mit mindestens fünf ständig wahlberechtigten AN Betriebsräte gewählt.

im rechtlichen Sinn: eine wirtschaftende Gruppen-Einheit,in der menschliche Tätigkeit ("Arbeit") und technische Einrichtungen ("Kapital") mit menschlichem Zweckhandeln für die Produktion (Güterbeschaffung, Dienstleistungen) erfüllt werden. Der B. ist einer Unternehmung zugeordnet, die die rechtliche Einheit (natürliche oder juristische Person) bildet. Die Unternehmung kann den B. als selbständige Einheit z. B. veräussern oder verpachten (Betriebspachtvertrag).

Im Arbeitsrecht:

ist die organisatorische Einheit, innerhalb derer ein AG einzeln o. in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern mit Hilfe von sächlichen u. immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke (unerheblich Produktion, Vertrieb, Verwaltung) fortgesetzt verfolgt (AP 9 zu § 111 BetrVG 1972 = NJW 82, 69; AP 3 zu § 4 BetrVG 1972 = DB 83, 1498; AP 4 zu § 64 BetrVG 1972 = DB 83, 2039). (1) Ein AG kann mehrere Betriebe haben (vgl. AP 3 zu § 4 BetrVG 1972 = DB 83, 1498). (2) Ein einheitlicher Betrieb kann vorliegen, wenn der AG den gleichen arbeitstechnischen Erfolg in mehreren selbständigen Betrieben verfolgt, von denen nur einer die Voraussetzungen von § 1 BetrVG erfüllt. Unter diesen Voraussetzungen bilden die nicht betriebsratsfähigen Betriebe mit den betriebsratsfähigen einen einheitlichen Betrieb (AP 28 zu § 99 BetrVG 1972). (3) Umstr. ist dagegen, ob mehrere rechtlich selbständige Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb haben können. Dies hat das BAG bejaht, wenn (a) eine einheitliche Leitung u. Organisation des Betriebes vorhanden ist (AP 10 zu § 1 KSchG 1969; AP 25 zu § 80 BetrVG 1972 = NZA 87, 134 = DB 86, 1784; AP 6 zu § 1 BetrVG 1972 = NZA 87, 707; AP 30 zu § 15 KSchG 1969 = NZA 88, 32; AP 9 zu § 1 BetrVG 1972 = NZA 89, 190; zu Kosten bei Wahlanfechtung: AP 16 zu § 20 BetrVG 1972; dazu Kohte RdA 92, 302; Sick BB 92, 1129), (b) eine Betriebsaufspaltung stattgefunden hat. Vgl. Hanau ZfA 90, 115. Der BR kann auf AG-Seite je nach dem Umfang seiner Mitbestimmungsrechte verschiedene Verhandlungspartner haben. An den Begriff des B. knüpfen zahlreiche Rechtsvorschriften an, z. B. ist der Sitz des B. Ort der Arbeitsleistung; von der Dauer der B.-Zugehörigkeit hängt die Kündigungsschutzklage ab; die
Art des B. ist für die beruft. Gliederung der AN, der Berufsverbände (Industrieverbandsprinzip) ausschlaggebend. Der Begriff des B. ist gegenüber dem wirtschaftlich bestimmten des Unternehmens der engere.

ist die organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Unternehmer allein oder in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern durch materielle und immaterielle Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke unmittelbar fortgesetzt verfolgt. Der B. unterscheidet sich vom Unternehmen durch die Unmittelbarkeit der Zweckverfolgung. Er ist Anknüpfungspunkt für verschiedene Rechtsfolgen im Arbeitsrecht, Betriebsverfassungsrecht und Steuerrecht. Ein B. kann aus mehreren Teilen bestehen. Mehrere Betriebe können ein Unternehmen bilden. Lit.: Söllner, AJWaltermann, R., Arbeitsrecht, 14. A. 2006; Commandeur, G./Kleinebrink, W., Betriebs- und Firmenübernahme, 2. A. 2002

Vom Unternehmen zu unterscheidende organisatorische Einheit, innerhalb deren ein Arbeitgeber allein oder zusammen mit seinen Arbeitnehmern mithilfe materieller und immaterieller Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt, die sich nicht in der Befriedigung des Eigenbedarfs erschöpfen. Die arbeitsrechtlichen Gesetze enthalten keine Definition des Betriebsbegriffes, sondern setzen ihn voraus. Unerheblich ist für den Betriebsbegriff, wer der Inhaber des Betriebes ist (natürliche oder juristische Person, Personengesamtheit). Auch ein Betriebsinhaberwechsel ist für die Annahme eines Betriebes unschädlich, sofern Organisation und Zwecksetzung des Betriebes weiterhin Bestand haben. Vergleiche jedoch auch das abweichende Begriffsverständnis im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang.
In einem Betrieb können gleichzeitig verschiedene arbeitstechnische Zwecke verfolgt werden (z.B. Eisengießerei und Webstuhlherstellung). Diese müssen sich nicht berühren. Entscheidend ist allein die Einheit der Organisation. Auch mehrere Unternehmen können einen einheitlichen Betrieb (gemeinsamer Betrieb) bilden, wenn sie mit ihren Arbeitnehmern arbeitstechnische Zwecke gemeinsam in einer organisatorischen Einheit fortgesetzt verfolgen. Abzugrenzen ist der Begriff des Betriebes von dem des Nebenbetriebes und des Betriebsteiles.

als arbeitsrechtlicher Begriff ist eine Organisation, in der unter einheitlicher Leitung Personen in Dienst- oder Arbeitsverhältnissen und Sachen zusammengefasst sind. Der B. kann ein Produktions-, Verkaufs-, Dienstleistungs- oder Verwaltungs-B. sein. Dem Gegenstand nach kann er sein: Gewerbe-B. (fortgesetzte, auf ständigen Gewinn gerichtete private Tätigkeit einschl. Urproduktion), freiberuflicher B. (z. B. Privatklinik, Anwaltskanzlei), Tendenz-B. (eingerichtet zu politischen, gewerkschaftlichen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Zwecken) oder B. einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (z. B. Regiebetrieb). Ein B. kann aus mehreren Teilen (sog. Betriebsteilen) bestehen, insbes. dann, wenn er auf mehrere räumlich voneinander getrennte B.stätten verteilt ist. Mehrere B. können in einem Unternehmen zusammengefasst sein, wenn sie in der Hand einer natürlichen oder juristischen Person und in ihrer Zweckbestimmung miteinander verbunden sind (z. B. Produktions- und Verkaufsbetrieb); hierbei ist das Verhältnis Haupt- und Nebenbetrieb möglich (z. B. Kunststeinerzeugung aus abfallender Schlacke des Eisenhüttenwerks). Wichtig ist der B.sbegriff für das Betriebsverfassungsrecht und den Kündigungsschutz für Arbeitnehmer sowie für das Steuerrecht.




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