Betriebsstrafen

Im Arbeitsrecht :

. Zur Ahndung von Dienstverfehlungen kann nur im Wege der Betriebsvereinbarung eine Betriebsbuss- o. -strafordnung geschaffen werden (§ 87 Z. 1 BetrVG; AP 1 zu § 56 BetrVG Betriebsbusse; AP 1, 2 zu § 87 BetrVG 1972 Betriebsbusse). Aufgrund einer wirksam geschaffenen u. bekannt gemachten BussO, welche die zur Verhängung von Bussen berechtigenden Tatbestände enthält, ist die Auferlegung einer B. mit Zustimmung des BR zulässig, sofern dabei ein rechtsstaatliches, ordnungsgemässes Verfahren eingehalten wird (AP 1 zu § 56 BetrVG Betriebsbusse; AP 1, 2 zu § 87 BetrVG 1972 Betriebsbusse; AP 84 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht; AP 12 zu § 87 BetrVG 1972 Betriebsbusse = NZA 90, 193 = BB 90, 705). Die Bussordnung kann nicht die Entlassung aus dem Betrieb vorsehen (AP 4 zu § 87 BetrVG 1972 Betriebsbusse). Ober. die Verhängung von Betriebsbussen besteht eine Verschwiegenheitspflicht für AG und Betriebsrat (ArbuR 80, 158). Von der B. ist die Abmahnung zu unterscheiden. Lit.: Lessmann DB 89, 1769.

Betriebsbussen.

„Betriebsjustiz“.




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