Bundesrat

Organ des Bundes, durch das die Länder an der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes mitwirken. Besteht aus weisungsabhängigen Mitgliedern der Landesregierungen. Entsprechend ihrer Einwohnerzahl haben die Länder 3, 4 oder 5 Stimmen, die jeweils nur einheitlich abgegeben werden können. B. hat das Recht zur Gesetzesinitiative (Initiativrecht); ein Teil der Gesetze bedarf seiner Zustimmung (Zustimmungsgesetz), bei den übrigen kann er Einspruch erheben (Einspruchsgesetz), der aber vom Bundestag zurückgewiesen werden kann (Gesetzgebungsverfahren); wirkt bei Durchführung des Bundeszwanges und bei Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes mit.

Wählt aus seiner Mitte für jeweils 1 Jahr den Präsidenten (in der Praxis wechseln sich die Regierungschefs der Länder entsprechend der Einwohnerzahl ab). Der Präsident des B. vertritt den Bundespräsidenten, falls dieser verhindert ist.

Verfassungsorgan, durch das die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes sowie bei der Organisation der rechtsprechenden Gewalt mitwirken. Der B. ist Bundesorgan, besteht aber aus Mitgliedern der Regierung der Länder, wobei jedes Land so viele Mitglieder entsendet, wie es Stimmen hat (mindestens 3, bei mehr als 2 Mill. Einwohnern 4, bei mehr als 6 Mill. Einwohnern 5 Stimmen). Die Stimmen eines Landes müssen einheitlich abgegeben werden. Wichtigste Befugnisse: Recht der Gesetzesinitiative, Zustimmung zu wichtigen (verfassungsändernden) Gesetzesbeschlüssen des Bundestags, Einspruchsrecht gegen sonstige Gesetzesbeschlüsse; Mitwirkung beim Erlass von Verwaltungsvorschriften, bei Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes, Anwendung des Bundeszwangs und Ausübung der Bundesaufsicht; Wahl der Hälfte der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts. Präsident des B.s wird jährlich gewählt, Art. 50 ff., 94 GG.
- In Österreich ist der B. die Ländervertretung beim Bund mit von den Landtagen gewählten Mitgliedern, in der Schweiz oberste leitende und vollziehende Behörde mit Mitgliedern, die von der Bundesversammlung auf 4 Jahre ernannt werden.

. Durch den B. (Art. 50-53 GG) wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes mit. Der B. ist aber kein Länder-, sondern wie der Bundestag ein oberstes Bundesorgan. Er besteht aus weisungsgebundenen Mitgliedern der Landesregierungen, die von letzteren bestellt und abberufen werden; sie können sich durch andere Mitglieder ihrer Regierungen vertreten lassen. Jedes Land hat mindestens 3 Stimmen; Länder mit mehr als 2 Mio. Einwohnern haben 4, Länder mit mehr als 6 Mio. Einwohnern haben 5 Stimmen. Demgemäss entfallen z. Z. auf Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen je 5 Stimmen; auf Berlin (dessen Vertreter aber bei Beschlüssen mit Aussenwirkung nur beratende Stimme haben), Hessen, Rheinland-Pfalz u. Schleswig-Holstein je 4 Stimmen; auf Bremen, Hamburg und das Saarland je 3 Stimmen. Jedes Land kann so viele Mitglieder entsenden, wie es Stimmen hat. Die Stimmen eines Landes können nur einheitlich u. nur durch anwesende Mitglieder oder deren Vertreter abgegeben werden. Der B. fasst seine Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit seiner Stimmen. Organe des B. sind der auf ein Jahr in turnusmässigem Wechsel gewählte Präsident, dessen Stellvertreter u. die Ausschüsse (denen auch andere Mitglieder oder Beauftragte der Landesregierungen angehören können). Der B. gibt sich eine Geschäftsordnung. Die grosse politische Bedeutung des B. zeigt sich darin, dass er mit zunehmendem Einfluss an der Gesetzgebung des Bundes beteiligt ist. Die meisten Gesetze bedürfen heute seiner Zustimmung; im übrigen kann er Einspruch gegen die vom Bundestag beschlossenen Gesetze einlegen (Gesetzgebungsverfahren). Darüber hinaus ist bei zahlreichen Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers seine Zustimmung erforderlich (Art. 80
II GG); Gleiches gilt für bestimmte Verwaltungsvorschriften des Bundes (Art. 84II, 85 II, 108 VII GG). Der B. wählt die Hälfte der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts (Art. 94 I GG).

ist das Organ des Bundes, durch das die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes mitwirken (Art. 50 GG). Der B. besteht aus (ab 3. 10. 1990 69) Mitgliedern der Regierungen der Länder, wobei die Zahl der Stimmen eines Landes je nach seiner Größe zwischen mindestens 3 (Bremen, Hamburg, Mecklenburg- Vorpommern, Saarland) und höchstens 6 (Baden- Württemberg, Bayern, Niedersachsen, Nordrhein- Westfalen) schwankt (Art. 51 GG, Länder mit mehr als 2 Millionen Einwohnern haben 4 [Berlin, Brandenburg, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen], Länder mit mehr als 6 Millionen Einwohnern 5 [Hessen] und Länder mit mehr als sieben Millionen Einwohnern 6 Stimmen) und die Stimmen eines Landes nur einheitlich abgegeben werden können (Verfassungsbruch des Bundesratspräsidenten bei der Abstimmung über das Zuwanderungsgesetz 2001). Der B. ist keine echte zweite Kammer. Bei Zustimmungsgesetzen ist seine Zustimmung erforderlich. Bei Einspruchsgesetzen kann er Einspruch erheben, der aber vom Bundestag zurückgewiesen werden kann. Sitz des Bundesrats ist (nach einem Beschluss vom 27. 9. 1996) Berlin. Lit.: Ziller, G./Oschatz, G., Der Bundesrat, 10. A. 1998; Merten, D., Der Bundesrat in Deutschland und Österreich, 2002; Meyer, H., Abstimmungskonflikt im Bundesrat, 2003; Leunig, S., Föderale Verhandlungen, 2003

das Mitwirkungsorgan der Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes sowie in Angelegenheiten der Europäischen Union (Art.50 GG). Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Landesregierungen, die sie bestellen und abberufen (Art. 51 Abs. 1 GG). Zwischen den Mitgliedschaften im Bundestag und im Bundesrat besteht eine Inkompatibilität. Die Inkompatibilität ist Ausfluss einer organisatorischen Gewaltenteilung zwischen zwei sich gegenseitig kontrollierenden Organen.
Auch wenn sich der Bundesrat aus Vertretern der Länder zusammensetzt, handelt es sich gleichwohl um ein Bundesorgan. Er wird ausschließlich im Zuständigkeitsbereich des Bundes tätig und nicht in dem der Länder.
Der Bundesrat setzt sich aus insgesamt 69 stimmberechtigten Mitgliedern zusammen, wobei die Länder je nach Größe drei bis sechs Stimmen haben (Art.51 Abs. 2 GG).
Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen haben je sechs Stimmen, Hessen fünf, Berlin, Brandenburg, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen je vier und Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und das Saarland je drei Stimmen.
Jedes Land kann so viele Mitglieder entsenden, wie es Stimmen hat, ist aber bereits ausreichend vertreten, wenn ein Mitglied der Landesregierung anwesend ist, das die anderen vertritt.
Alle Entscheidungen des Bundesrates müssen mit der Mehrheit seiner Stimmen (also z. Z. mindestens 35) gefasst werden (Art.52 Abs. 3 GG). Die Stimmen eines Landes müssen einheitlich abgegeben werden (Art.51 Abs. 3 S.2 GG). Ein Verstoß gegen das Gebot der einheitlichen Votierung macht alle Stimmen des Landes
ungültig (BVerfG, Urtl. v. 18.12. 2002- 2 BvF 1/02). Um die einheitliche Stimmabgabe zu gewährleisten ist anerkannt, dass die Vertreter des Landes grundsätzlich weisungsabhängig sind (Ausnahmen im Fall des Art. 77 Abs. 2 S.3 GG, Vermittlungsausschuss).
Organe des Bundesrates sind der Präsident, dessen Stellvertreter und die Ausschüsse. Das Amt des Präsidenten wechselt im Turnus von jeweils einem Jahr (§ 5 GeschO BR). Der Präsident vertritt die Bundesrepublik Deutschland in allen Angelegenheiten des Bundesrates. Er ist oberste Dienstbehörde für die Beamten des Bundesrates (§ 6 GeschO BR). Der Präsident des Bundesrates ist außerdem Vertreter des Bundespräsidenten (Art.57 GG).
Der Bundesrat hat nur Beteiligungsrechte, stellt also anders als der Senat in den USA keine zweite Gesetzgebungskammer dar. Seine Aufgaben finden sich an verschiedenen Stellen des GG:
— Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren (Art. 76 u. 77 Abs. 2-4 GG),
Beteiligung in Angelegenheiten der Europäischen Union (Art. 23 u. 52 Abs. 3 a GG),
Zustimmung zu RVOen nach Maßgabe des Art.80 Abs. 2 GG,
Zustimmung bei Aufsichtsmaßnahmen des Bundes (Art. 84 Abs. 3 u. 4 GG) sowie beim Bundeszwang (Art. 37 GG),
Zustimmung bei der Organisation neuer Bundesmittel- und -unterbehörden (Art. 87 Abs. 3 S. 2 GG). Anders als der Bundestag ist der Bundesrat ein permanentes Organ. Es besteht daher weder eine personelle noch eine sachliche Diskontinuität. Der Bundesrat darf sich deshalb auch nach dem Ende einer Legislaturperiode des Bundestages noch mit den vom alten Bundestag beschlossenen Gesetzen befassen.

1.
Durch den B. wirken die Länder an der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes mit (Art. 50 GG). Der B. ist aber, ebenso wie der Bundestag, ein Bundesorgan, nicht ein Organ der Länder. Er besteht aus Mitgliedern der Regierungen der Länder, die diese Mitglieder bestellen und abberufen. Der B. wird also nicht unmittelbar vom Volk oder den Landesparlamenten gewählt.

2.
Jedes Land hat mindestens 3 Stimmen, Länder mit mehr als 2 Mill. Einwohnern haben 4, mit mehr als 6 Mill. Einwohnern 5, mit mehr als 7 Mill. Einwohnern 6 Stimmen; demnach haben z. Zt. Bad.-Württ., Bayern, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen je 6 Stimmen, Berlin, Brandenburg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen je 4, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Saarland je 3 Stimmen. Jedes Land kann so viele Mitglieder entsenden, wie es Stimmen hat, dazu die gleiche Zahl von Stellvertretern. Das GG setzt eine einheitliche Stimmabgabe durch alle Mitglieder eines Landes voraus und respektiert die Praxis der Stimmabgabe durch die landesautonom bestimmten Stimmführer. Widerspricht ein Mitglied eines Landes der Stimmabgabe durch den Stimmführer, dann gibt es keine Stimmführerschaft mehr und damit keine einheitliche Stimmabgabe. Nachfragen durch den Präsidenten des Bundesrates sind unzulässig, wenn keine einheitliche Stimmabgabe zu erwarten ist. Die Stimmabgabe ist bei uneinheitlicher Abstimmung durch die Mitglieder eines Landes unwirksam, so dass die Stimmen des betreffenden Landes nicht mitzuzählen sind, soweit die Mehrheit der Stimmen des B. erforderlich ist (BVerfG U. v. 18. 12. 2002, NJW 2003, 339).

3.
Organe des B. sind der Präsident, dessen Stellvertreter und die Ausschüsse.

4.
Der B. hat das Recht zur Gesetzesinitiative (Art. 51 GG; Initiativrecht). Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens ist bei bestimmten Gesetzen seine Zustimmung nötig (Zustimmungsgesetze); bei den anderen kann er gegen das vom Bundestag beschlossene Gesetz Einspruch erheben (Einspruchsgesetze). Im Übrigen hat er Mitwirkungsbefugnisse bei der Durchführung des Bundeszwangs und bei Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes. Der B. entsendet Vertreter in den Gemeinsamen Ausschuss.

5.
Die Organe und Einrichtungen des B. sowie sein Verfahren regelt die GeschO i. d. F. v. 22. 9. 2006 (BGBl. I 2176) m. Änd. Darin sind insbes. geregelt Organe und Einrichtungen, Vorbereitung der Sitzungen, allgem. Verfahrensgrundsätze, Geschäftsgang, Verfahren in den Ausschüssen sowie das besondere Verfahren in Angelegenheiten der Europ. Gemeinschaften (§§ 45 a ff.).




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