Bundestag

Der Bundestag ist die Volksvertretung der Bundesrepublik Deutschland. Er repräsentiert den Willen des Volkes und ist das wichtigste Verfassungsorgan unseres Staates.
Der Bundestag hat eine Vielzahl von Funktionen. Er wählt den Bundeskanzler, der dann seinerseits die Regierungsmitglieder vorschlägt; er stellt die Hälfte der Mitglieder der Bundesversammlung, die den Bundespräsidenten wählt; er wählt die Hälfte der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts.
Die wichtigsten Aufgaben des Bundestags sind die Kontrolle der Regierung und die Gesetzgebung.
Die ersten Beratungen über den Entwurf eines Gesetzes finden normalerweise in den Ausschüssen des Bundestags statt, beispielsweise im Innenausschuss oder Finanzausschuss.

Bundestagswahl

Seit der Wiederherstellung der deutschen Einheit besteht der Bundestag aus 656 Mitgliedern,
den Abgeordneten. Diese werden alle vier Jahre vom Volk in gleicher, freier und geheimer Wahl gewählt.
Der Gesetzgeber hat sich beim Wahlverfahren für eine Kombination aus Mehrheits- und Verhältniswahlrecht entschieden. Jeder Wahlberechtigte — stimmberechtigt ist jeder Bürger, der zum Zeitpunkt der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat — hat zwei Stimmen, eine Erst- und eine Zweitstimme. Mit der Erststimme entscheidet er sich für einen bestimmten Kandidaten aus seinem Wahlkreis. Der Wahlkreissieger erhält dann ein so genanntes Direktmandat und zieht in den Bundestag ein. Da die Bundesrepublik in 328 Wahlkreise aufgeteilt ist, wird mit den Erststimmen also die Hälfte der Bundestagsabgeordneten bestimmt. Die andere Hälfte wird durch die Zweitstimmen der Wähler bestimmt. Die Zweitstimme legt den prozentualen Anteil der Parteien an den Sitzen im gesamten Bundestag fest. Wenn eine Partei durch die Erststimmen mehr Abgeordnete im Bundestag stellt, als ihr nach den Zweitstimmen zustehen würde, darf sie diese hierdurch mehr erworbenen Direktmandate, die so genannten Überhangmandate, behalten.
Damit vermieden wird, dass sich Splitterparteien im Bundestag etablieren, sieht das Bundeswahlgesetz weiter vor, dass eine Partei entweder mindestens drei Direktmandate oder aber 5 % der abgegebenen Zweitstimmen erringen muss, um Abgeordnete in den Bundestag entsenden zu können.
Siehe auch Bundeswahlgesetz

(Deutscher B.); die Volksvertretung der Bundesrepublik Deutschland; besteht aus den auf 4 Jahre in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählten 518 Abgeordneten, wobei die 22 Berliner Abgeordneten vom Abgeordnetenhaus in Berlin gewählt werden. Als Vertreter des ganzen Volkes sind Abgeordnete an Weisungen und Aufträge nicht gebunden, sondern nur ihrem Gewissen unterworfen. Hauptaufgaben und -befugnisse:

Gesetzgebung: B. kann aus seiner Mitte Gesetzesentwürfe einbringen (Initiativrecht). Er beschließt die Bundesgesetze (z.T. nur mit Zustimmung des Bundesrates); ferner Zustimmung bzw. Mitwirkung bei völkerrechtlichen Verträgen, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen.

Mitwirkung bei der Bestellung von Bundesorganen: Wahl des Bundeskanzlers, konstruktives Mißtrauensvotum, direkte oder indirekte Beteiligung an der Wahl der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts, der oberen Bundesgerichte und des Bundespräsidenten.

3. Feststellung des Haushaltsplanes und Entgegennahme der Rechnungsprüfung.

4. Kontrolle der Regierung durch An fragen und Einsetzung von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen. Die Entscheidungen des Plenums (Vollversammlung) werden in Fachausschüssen vorbereitet. B. wählt seinen Präsidenten und mehrere Stellvertreter, die die Sitzungen des B. leiten. Auflösung des B. ist nur nach erfolglos gestellter Vertrauensfrage möglich.

die Volksvertretung der Bundesrepublik Deutschland mit Sitz in Bonn, die den Willen des souveränen deutschen Volkes repräsentiert (repräsentative Demokratie). Der B. besteht aus den alle vier Jahre in allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen nach den Grundsätzen einer mit Mehrheitswahl verbundenen Verhältniswahl gewählten Abgeordneten, die als Vertreter des ganzen Volkes an Aufträge und Weisungen nicht gebunden, sondern nur ihrem Gewissen unterworfen sind (Fraktionszwang, freies Mandat). Jeder Wähler hat zunächst eine Stimme für den Abgeordneten eines Wahlkreises; gewählt ist, wer die meisten Stimmen im Wahlkreis auf sich vereinigt. Eine Zweitstimme kann der Wähler für eine der von den politischen Parteien aufgestellten Landeslisten abgeben. Die zur Verfügung stehenden Sitze (Grundzahl 516, zuzüglich etwaiger Überhangmandate) werden unter Anrechnung der Wahlkreismandate auf die Landeslisten im Verhältnis der Summe der Zweitstimmen im sog. d\'Hondtschen Höchstzahlverfahren verteilt. Wahlberechtigt ist jeder 18 Jahre alte Deutsche, der seit mindestens drei Monaten im Bundesgebiet wohnt oder seinen ständigen Aufenthalt hat; wählbar jeder Wahlberechtigte, der 23 Jahre alt ist. Der Bundestag gibt sich eine Geschäftsordnung. Organe sind Plenum, Präsident, Präsidium, Vorstand, Sitzungsvorstand, Ältestenrat und Ausschüsse. Der B. tritt spätestens am 30. Tage nach der Wahl zusammen. Aufgabenbereich: a) Der B. ist oberster Gesetzgeber, z. T. im Zusammenwirken mit dem Bundesrat. Der B. kann die Gesetzesinitiative ergreifen und beschliesst (bei Verfassungsänderungen und sonstigen wichtigen Gesetzen mit Zustimmung des Bundesrats) die Gesetze (anders beim Gesetzgebungsnotstand),
b) Verantwortlichkeit für die politische Willensbildung in allen wichtigen innen- und aussenpolitischen Angelegenheiten, c) Mitwirkung bei der Bestellung von Bundesorganen: Wahl des Bundeskanzlers, Wahl der Hälfte der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts, Beteiligung an der Besetzung der obersten Bundesgerichte über den Richterwahlausschuss, Beteiligung an der Wahl des Bundespräsidenten über Bundesversammlung, d) Kontrollrechte: Interpellationsrecht hinsichtlich der Mitglieder der Bundesregierung; Recht Untersuchungsausschüsse einzusetzen (Enquête); Genehmigung von Staatsverträgen über politische Beziehungen des Bundes oder über Gegenstände der Bundesgesetzgebung; Anklage des Bundespräsidenten vor dem Bundesverfassungsgericht wegen vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes; Recht auf Entgegennahme des Verfassungseides durch Bundespräsident, Bundeskanzler und Bundesminister; konstruktives Misstrauensvotum gegenüber Bundeskanzler; Feststellung des Haushaltsplans; Recht der Rechnungskontrolle zusammen mit Bundesrat; Recht zur Genehmigung von Bundesanleihen und Sicherheitsleistungen zu Lasten des Bundes; Überweisung von Petitionen (Beschwerde- und Petitionsrecht) an die Bundesregierung. Wehrbeauftragter. - Bundestagsauflösung. Findet eine Vertrauensfrage des Bundeskanzlers im Bundestag keine Mehrheit, so kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen 21 Tagen den Bundestag auflösen, wenn dieser nicht vorher mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen neuen Bundeskanzler wählt (Art. 68 GG). - Bundestagspräsident. Er wird vom Bundestag gewählt, beruft ihn ein und übt Hausrecht (Hausverbot) und Polizeigewalt in seinem Gebäude aus.

. Der Deutsche B. (Art. 38-49 GG), der aus den vom Volk gewählten Abgeordneten besteht, ist die Volksvertretung (das Parlament) der Bundesrepublik u. damit das oberste Organ der politischen Willensbildung. Er wird auf 4 Jahre gewählt. Nach Art. 38 GG und dem Bundeswahlgesetz werden die Abgeordneten des B. in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher u. geheimer Wahl nach den Grundsätzen einer mit Persönlichkeitswahl verbundenen Verhältniswahl gewählt (Wahlrecht). Dem B. gehören 518 Abgeordnete an. 248 werden in den Wahlkreisen und dieselbe Anzahl über Landeslisten gewählt; hinzu kommen 22
Berliner Abgeordnete, die nicht direkt, sondern vom Berliner Abgeordnetenhaus gewählt werden u. nur beratende Stimme haben. Die Abgeordneten des B. sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden u. nur ihrem Gewissen unterworfen. Deshalb kann der Verstoss gegen den sog. Fraktionszwang zwar mit dem Ausschluss aus Partei u. Fraktion geahndet werden; die Niederlegung des Mandats darf indessen nicht erzwungen werden. Die Abgeordneten geniessen Indemnität und Immunität. Aufgaben des B. sind vor allem die Beschlussfassung über die Bundesgesetze (Gesetzgebungsverfahren), die Beteiligung an der Regierungsbildung durch die Wahl des Bundeskanzlers (Art. 63 GG) sowie die Kontrolle der Regierung durch Anfragen u. Untersuchungsausschüsse, die Feststellung des Haushaltsplans u. die Entgegennahme der Rechnungslegung. Der B. wählt ausserdem die Hälfte der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts u. ist gemäss Art. 95 II GG durch den Richterwahlausschuss mittelbar an der Berufung der Richter der obersten Bundesgerichte beteiligt. Der B. wählt seinen Präsidenten u. dessen Stellvertreter (die gemeinsam das Präsidium bilden) sowie die Schriftführer. Organe sind ausserdem der Ältestenrat u. die Ausschüsse. Der B. gibt sich eine Geschäftsordnung. Seine Verhandlungen sind grundsätzlich öffentlich. Er beschliesst mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit das GG keine qualifizierte Mehrheit vorschreibt.

(Art. 38 ff. GG) ist die Volksvertretung der Bundesrepublik Deutschland. Der B. ist das bedeutsamste Staatsorgan Deutschlands. Seine Mitglieder sind die auf vier Jahre vom Volk nach einem verhältniswahlrechtlich-mehrheitswahlrechtlich gemischten Wahlrecht (in 299 Wahlkreisen) gewählten (grundsätzlich 598, aber Überhangmandate) Abgeordneten (Art. 38 I GG). Der B. erlässt zusammen mit dem Bundesrat die Bundesgesetze (Art. 76, 77 GG). Er wählt den Bundeskanzler und überwacht durch Anfragen und Untersuchungsausschüsse die Tätigkeit der Bundesregierung. Er stellt den Haushaltsplan fest und nimmt die Rechnungslegung entgegen. Er verfährt nach der von ihm selbst gegebenen Geschäftsordnung. Lit.: So arbeitet der deutsche Bundestag, 2006; Kürschners Volkshandbuch Deutscher Bundestag, hg.v. Holzapfel, K., 103. A. 2006

das Parlament der Bundesrepublik Deutschland. Als einziges unmittelbar durch die Bundestagswahl demokratisch legitimiertes Staatsorgan des Bundes ist der Bundestag das oberste Verfassungsorgan. Der Bundestag besteht aus 598 Abgeordneten (vorbehaltlich von Überhangmandaten), die in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf vier Jahre gewählt werden. Die Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt des neuen Bundestages. Der Bundestag hat kein Recht zur Selbstauflösung. Bei Regierungskrisen hat nur der Bundespräsident das Recht, den Bundestag vorzeitig aufzulösen.
Bei gescheiterter Kanzlerwahl (Art.63 Abs. 4 S.3 GG); nach Ablehnung der Vertrauensfrage auf Vorschlag des Bundeskanzlers (Art.68 GG).
Aufgrund seiner Stellung als oberstes, das Volk repräsentierendes Verfassungsorgan verfügt der Bundestag über umfassende Zuständigkeiten, die nur durch die Zuständigkeiten der anderen Staatsorgane eingeschränkt werden. Die Hauptaufgaben sind:
— Wahl des Bundeskanzlers (Art. 63 GG) und Abwahl im Wege des konstruktiven Misstrauensvotums (Art. 67 GG),
— Gesetzgebung (Art. 76 ff. GG)
Gesetzesinitiative, Beratung und Beschlussfassung bei Bundesgesetzen,
Budgetrecht (Art. 110 GG),
— sonstige Ermächtigungen für die Exekutive,
Feststellung des Verteidigungsfalls (Art. 115a GG), Auslandseinsätze der Bundeswehr (BVerfG, Urt. v. 07.05.2008 — 2 BvE 1/03),
— Kontrolle der Exekutive durch Anfragen und Einsetzung von Untersuchungsausschüssen
Anspruch auf Anwesenheit der Regierungsmitglieder (Zitierrecht, Art. 43 Abs. 1 GG), Interpellationsrecht (i. V. m. §§ 100-106 GeschO BT).

1. Der Deutsche B. (BT) ist die Volksvertretung der BRep. (vgl. Art. 38-49 GG). Er besteht aus mindestens 598 vom Volk gewählten Abgeordneten. Er repräsentiert das Volk und übt dessen Rechte aus (mittelbare oder repräsentative Demokratie).
2. Der BT wird auf 4 Jahre gewählt. Die Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen BT; die Neuwahl findet frühestens 46, spätestens 48 Monate nach Beginn der Wahlperiode statt, im Falle der Auflösung spätestens innerhalb von 60 Tagen (Art. 39 I GG). Nach Art. 38 GG i. V. m. dem Bundeswahlgesetz (BWG) i. d. F. v. 23. 7. 1993 (BGBl. I 1282) m. Änd. und der Bundeswahlordnung (BWO) i. d. F. v. 19. 4. 2002 (BGBl. I 1376) m. Änd. werden die Abgeordneten des BT in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den wahlberechtigten Deutschen (§ 12 BWG) nach den Grundsätzen einer mit der Persönlichkeitswahl (vgl. Mehrheitswahl) verbundenen Verhältniswahl gewählt. Der Wähler wählt mit seiner Erststimme einen Wahlkreisabgeordneten (299 Wahlkreise), mit der Zweitstimme eine Landesliste.

a)
Wahlkreisabgeordneter wird, wer die relative Mehrheit der Erststimmen im Wahlkreis erhält (Direktmandat). Dies gilt auch dann, wenn dieser Abgeordnete keiner Partei angehört oder die Partei, der er angehört, durch keinen weiteren Abgeordneten im Parlament vertreten ist (§ 5 BWG).

b)
Die übrigen Abgeordneten werden über Landeslisten durch die sog. Zweitstimme bestimmt. Die Zahl der Sitze im BT für die einzelnen Parteien wird auf der Grundlage der erzielten Zweitstimmen (Landeslisten) nach § 6 BWG länderweise errechnet (nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren; vgl. auch d\'Hondtsches System). Nicht berücksichtigt werden die Zweitstimmen derjenigen Wähler, die für einen Kandidaten gestimmt haben, der von keiner in dem betreffenden Land zur Wahl zugelassenen Partei aufgestellt wurde. Von der Gesamtzahl der Abgeordneten werden die von keiner in dem betreffenden Land aufgestellten und gewählten Abgeordneten sowie die gewählten Abgeordneten abgezogen, deren Partei an der Fünf-Prozent-Klausel (s. u.) gescheitert ist. Von der für jede Landesliste ermittelten Abgeordnetenzahl werden die errungenen Direktmandate abgerechnet. Die restlichen Plätze werden in der Reihenfolge der Landesliste besetzt. Wenn eine Partei mehr Wahlkreise (Direktmandate) erringt als ihr nach dem Verhältnis der Zweitstimmen zustehen, dann darf sie die überzähligen Direktmandate behalten. Diese sog. Überhangmandate erhöhen die Zahl der Mitglieder des BT. Bei der Verteilung der Sitze auf die Landeslisten werden nur Parteien berücksichtigt, die mindestens 5% der insgesamt abgegebenen Zweitstimmen erhalten (Fünf-Prozent-Klausel) oder in mindestens drei Wahlkreisen einen Sitz für einen Direktkandidaten errungen haben (Grundmandatsklausel). Zur Nachwahl und Wiederholungswahl s. dort.

c)
Wahlberechtigt ist grundsätzl. jeder Deutsche, der 18 Jahre alt ist und seit mindestens 3 Monaten im Bundesgebiet wohnt oder hier dauernden Aufenthalt hat, nach § 12 BWG unter bestimmten Voraussetzungen auch Deutsche im Ausland. Wählbar ist, wer volljährig und Deutscher i. S. v. Art. 116 I GG ist (vgl. Wahlrecht; Wahlprüfung). Wahltermin ist ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag.
3. Zu den Aufgaben des BT gehören:

a) die Gesetzgebung. Der BT kann aus seiner Mitte Gesetzesentwürfe einbringen (Initiativrecht, Art. 76 GG). Nur der BT kann - außer im Falle des Gesetzgebungsnotstandes - die Bundesgesetze beschließen, z. T. nur mit Zustimmung des Bundesrats; Gesetzgebungsverfahren.

b) die Mitwirkung bei der Bestellung von Bundesorganen. Der BT wählt den Bundeskanzler und kann diesem das Misstrauen aussprechen (vgl. Misstrauensvotum; Art. 63, 67 GG). Er wählt die Hälfte der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts (Art. 94 GG; dazu § 6 BVerfGG). Über den Richterwahlausschuss ist der BT mittelbar an der Besetzung der obersten Bundesgerichte (Art. 95, 96 GG), über die Bundesversammlung an der Wahl des Bundespräsidenten beteiligt (Art. 54 GG);

c) die Feststellung des Haushaltsplans und Entgegennahme der Rechnungslegung (Art. 110 ff. GG);

d) die Kontrolle der vollziehenden Gewalt durch Anfragen, Überweisung von Petitionen an die Bundesregierung und Einsetzung von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen.

e) ferner entscheidet der BT über Auslandseinsätze der Bundeswehr.

4.
Der BT wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter (Vizepräsidenten) und die Schriftführer. Weitere Organe sind das Präsidium, der Ältestenrat und die Ausschüsse (Geschäftsordnung i. d. F. v. 2. 7. 1980, BGBl. I 1237, m. Änd.). Der BTPräsident wird für die Dauer der Wahlperiode gewählt; er vertritt den BT nach außen und leitet die Sitzungen. Der BT verhandelt grundsätzlich öffentlich und beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit das GG nicht eine qualifizierte Mehrheit vorschreibt (Art. 42 GG).




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