Flugplätze

1.
Man unterscheidet Flughäfen (= Flugplätze, die nach Art und Umfang des vorgesehenen Flugbetriebs einer Sicherung durch einen Bauschutzbereich bedürfen, § 38 LuftVZO), Landeplätze (§ 49 LuftVZO) und Segelfluggelände (§ 54 LuftVZO). Verkehrsflughäfen und -landeplätze stehen dem allgemeinen Verkehr offen, sonstige Flughäfen und Landeplätze nicht.

2.
F. dürfen nach § 6 LuftVG nur mit Genehmigung der Luftfahrtbehörden (§ 31 LuftVG) angelegt oder betrieben werden. Bei der Genehmigung müssen die Erfordernisse der Raumordnung, der Landesplanung des Naturschutzes und des Städtebaues angemessen berücksichtigt werden. Die Genehmigung für einen Flughafen, der dem allgemeinen Verkehr dient, ist außerdem zu versagen, wenn durch die Anlegung und den Betrieb die öffentlichen Interessen in unangemessener Weise beeinträchtigt werden. Für Flughäfen und Landeplätze mit beschränktem Bauschutzbereich ist ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen (§§ 8 ff. LuftVG, §§ 38 ff. LuftVZO). Vorzeitige Besitzeinweisung und Enteignung sind möglich (§§ 27 g, 28 LuftVG). F.-Unternehmer haben neben der generellen Verkehrssicherungspflicht auch Pflichten gegenüber der Flugsicherung (§ 27 d LuftVG) sowie auf Grund des Luftsicherheitsgesetzes. S. a. Fluglärm.




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