Gefahr

I. Im Zivilrecht das Risiko des zufälligen Untergangs einer Leistung. Dabei ist zu unterscheiden, ob der Schuldner von seiner Leistungsverpflichtung (Leistungs-G.) oder ob der Gläubiger von seiner Gegenleistungsverpflichtung frei wird (Gegenleistungs- oder Preis-G.). Beim Kauf geht die G. mit der Übergabe der Sache auf den Käufer über. Vgl. auch Versendungskauf.

II. Im Verwaltungsrecht die naheliegende Möglichkeit des Eintritts einer Störung in der Zukunft. Die Ab wehr einer G. für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist Aufgabe der Polizei.

ist die Sicherheit oder (nach h.L. hinreichende) Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens oder sonstigen Nachteils. Im Schuldrecht betrifft die Leistungsgefahr die Frage, ob der Schuldner beim Untergang des Leistungsgegenstands von seiner Verpflichtung frei wird oder die Leistung noch erbringen muss, die Gegenleistungsgefahr (Preisgefahr, Vergütungsgefahr) die Frage, ob der Gläubiger der untergegangenen Leistung von der Gegenleistung frei wird oder sie noch bewirken muss (beachte grundsätzlich § 326 BGB). In bestimmten Fällen legt das Gesetz besondere Zeitpunkte des Gefahrübergangs fest (z.B. §§446, 447 BGB). Im Verwaltungsrecht ist G. eine Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf erkennbar zu einem Schaden führen würde (z.B. Abstellen eines straßenverkehrsordnungswidrigen Kraftfahrzeugs auf einem Parkplatz). Es ist die Aufgabe der Polizei, eine G. für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden (z.B. wird die Warnung unbefugter Dritter vor verdeckten Geschwindigkeitskontrollen als eine G. für die öffentliche Sicherheit eingestuft). G. im Verzug (z.B. § 98 StPO) ist die Möglichkeit, dass beim Unterlassen sofortigen Handelns ein Schaden eintritt, weshalb in solchen Fällen vielfach eine normalerweise nicht bestehende Zuständigkeit (Eilzuständigkeit) zum Handeln besteht. Gemeine G. ist im Strafrecht die tatsächliche G. für bestimmte Rechtsgüter einer unbestimmten Zahl von Personen. Lit.: Drews, B.fWacke, G./Vogel, K., Gefahrenabwehr, 9. A. 1986; Tschaler, T,, Das Moment der Schadenszurechnung, 2000; Einmahl, M., Gefahr im Verzug, NJW 2001, 1393

Zustand, der nach verständiger, auf allgemeiner Lebenserfahrung beruhender Beurteilung, in näherer Zeit bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens den Eintritt eines Schadens für die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Ordnung besorgen lässt.
Abhängig davon, ob tatsächlich ein Zustand bestand, der die Annahme eines Schadenseintrittes für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung rechtfertigte, unterscheiden sich die Anscheinsgefahr und die Scheingefahr, wobei die Anscheinsgefahr und der Gefahrenverdacht für die Annahme einer Gefahr im obigen Sinne genügen. Am Maßstab des subjektiven Erkenntnisstandes unterscheidet sich der Gefahrenverdacht von der allgemeinen Gefahr.
Abhängig von der Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Schadens und der Dringlichkeit kennt das Polizeirecht zudem die konkrete Gefahr, die abstrakte Gefahr, die dringende Gefahr und Gefahr im Verzug. Die Gefahrintensität wird durch die Begriffe der gegenwärtigen Gefahr und erheblichen Gefahr oder der Gefahr für Leib oder Leben verdeutlicht. Diese Merkmale lassen sich verbinden, um weitere Anforderungen an ein Einschreiten zu stellen; etwa zu einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben, wie
sie der Schusswaffengebrauch nach § 42 MEPo1G voraussetzt.

Gefahrenabwehr, Polizei, Ordnungsbehörden.




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