Halten

Abschleppen, Be- und Entladen, Parken, Verkehrszeichen, Wirkungsbereich.
Unter Halten versteht man eine gewollte („freiwillige“) Fahrtunterbrechung, die nicht durch die Verkehrslage (z. B. Verkehrsstau) oder eine Anordnung (z. B. der Verkehrspolizei oder der Ampel) veranlaßt ist. Das Halten besteht aus dem „Anhalten“ und dem eigentlichen „Haltenbleiben“. Ein nur verkehrsbedingtes Stehenbleiben ist kein Halten, sondern rechnet zur Teilnahme am fließenden (und nicht am ruhenden) Verkehr. Auch wer infolge Motordefekts usw. oder durch Glatteis bedingt nicht weiterfährt, hält nicht im juristischen Sinn.
Das Halten ist verboten (§12 Absatz 1 StVO)
an engen und unübersichtlichen Straßenstellen,
im Bereich von scharfen Kurven,
auf Beschleunigungsstreifen und Verzögerungsstreifen,
auf Fußgängerüberwegen und bis zu 5 m davor,
auf Bahnübergängen,
soweit es durch folgende Verkehrszeichen verboten ist: Zeichen Halteverbot (Zeichen 283; Verbot jeglichen Haltens auf der Fahrbahn, gleich zu welchem Zweck; kraft Zusatzschildes auch auf Seitenstreifen), eingeschränktes Halteverbot (Zeichen 286; erlaubt ist -entsprechend dem Parkverbot des alten Rechts - nur das Halten zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- und Entladen), Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295), Richtungspfeile auf der Fahrbahn (Zeichen 297), rotes Dauerlicht (§37 Absatz 3 StVO).
Über diese gesetzlich im „Halte-Paragraphen“ geregelten Fälle hinaus ist das Halten auch verboten auf Bundesautobahnen einschließlich der Randstreifen (ausgesprochene Notfälle ausgenommen) und der Zu- und Abfahrten,
auf der linken Fahrbahnseite (auch wenn schweres Ladegut aufgeladen werden soll), ausgenommen in Einbahnstraßen und wenn auf der rechten Seite Schienen liegen (§12 Absatz 4 Satz 2 StVO); von dem Verbot sind femer befreit Fahrzeuge der Müllabfuhr, der Straßenunterhaltung und -reinigung, soweit es die Erfüllung ihrer Aufgaben erfordert,
wo der Verkehr behindert wird (z. B. an Engstellen),
auf Gehwegen, soweit nicht dort das Parken ausdrücklich durch entsprechende Markierung erlaubt ist.
Wer sein Fahrzeug verläßt (= sich so entfernt, daß er unbefugte Benutzung nicht mehr verhindern könnte) oder länger als 3 Minuten anhält, der hält nicht mehr, sondern parkt (§12 Absatz 2 StVO). Dann sind die Vorschriften über das Parken zu beachten. Die Zeitgrenze gilt aber nicht, wenn im eingeschränkten Halteverbot zum Ein- oder Austeigen oder zum Be- oder Entladen gehalten wird; in diesem Fall wird das Halten auch nach 3 Minuten nicht zum Parken (die Ladetätigkeit ist allerdings ohne Verzögerung durchzuführen).
Verbotswidrig haltende Fahrzeuge können auf polizeiliche Anordnung von einer Abschleppfirma auf Kosten des Fahrzeughalters abgeschleppt werden. Ob die Abschleppfirma einen Anspruch direkt gegen den Halter oder gegen den Staat hat, ist umstritten.

i. S. des Verkehrsrechts ist eine gewollte Fahrtunterbrechung mit einem Fahrzeug, die nicht durch die Verkehrslage oder eine Anordnung veranlasst ist. Das H. mit einem Fahrzeug ist unzulässig (§
12 Abs. 1).

ist im Straßenverkehrsrecht jede gewollte, nicht verkehrsbedingte Unterbrechung der Fahrt. Nach § 12 I StVO ist an zahlreichen Stellen H. unzulässig. Die Verletzung des Halteverbots ist Ordnungswidrigkeit. Parken




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