Hilfeleistungspflicht

Abschleppen, Erste Hilfe, Notrufsäule, Unfall, Verbandskasten. Nach einem Verkehrsunfall ist jeder im Rahmen des Möglichen zur ihm zumutbaren Hilfe verpflichtet, sofern nicht schon andere in ausreichendem Maße helfen; die Verletzung dieser Pflicht ist strafbar (§ 330c StGB). Auch Unbeteiligte müssen notfalls eingreifen, um weiteren (Sach- oder Personen-)Schaden zu verhindern, und zwar ohne Aufforderung. Ohne ausreichende Kenntnisse in Erster Hilfe (an denen es auch nach entsprechendem Kursus meistens fehlt) ist die Verständigung der Unfallmeldestelle oder eines Arztes bei Schwerverletzten in der Regel angebrachter. Die Hilfe ist sofort zu leisten, auch unter Zurückstellung dringender Geschäfte, wenn auch nicht unter Selbstaufopferung. Die Verschmutzung der Wagenpolster muß z. B. in Kauf genommen werden. Zur Hilfeleistung verpflichtet ist auch der Unfallverursacher, er muß jedoch - hat er einen Verletzten z. B. zum Krankenhaus gebracht - wieder zur Unfallstelle zurückkehren, andernfalls begeht er Unfallflucht. Schäden, die man als Helfender erleidet, kann man - einschließlich Schmerzensgeld - zumindest vom Schuldigen ersetzt verlangen (evtl. auch vom Geschädigten). (Eine Anhalte-, Feststellungs- und Sicherungspflicht ergibt sich schon aus § 34 StVO.)




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