Insolvenzschutz

Dieser Begriff entstammt dem Arbeitsrecht. Es soll damit verhindert werden, dass bei betrieblichen Altersversorgungen dann die Versorgungsberechtigten ihre Ansprüche verlieren, wenn der Arbeitgeber das Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnen musste oder aufgrund der wirtschaftlichen Notlage des Arbeitgebers mit Kürzungen und sogar der Einstellung von Versorgungsleistungen zu rechnen war. Aus den betrieblichen Versorgungsleistungen müssen Beiträge zu einer Insolvenzversicherung abgegeben werden, die in den Fällen der Insolvenz, also der wirtschaftlichen Notlage des Arbeitgebers bis hin zum Konkurs, die Betriebsrentenansprüche aus den Arbeitsverhältnissen absichert und gegebenenfalls übernimmt.
Vor allem und zunächst insolvenzgesichert sind die Personen, die schon Rentenansprüche aus einer entsprechenden Versorgungszusage beziehen. Darüber hinaus sind aber auch solche Personen gesichert, die bereits eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft erworben haben. Der Bundesverband deutscher Arbeitgeberverbände hat zur entsprechenden Absicherung zusammen mit dem Bundesverband der deutschen Industrie und dem Verband der Lebensversicherungsunternehmen einen Pensionssicherungsverein gegründet. Tritt der Versicherungsfall, also die Insolvenz des Arbeitgebers, ein, hat der Versorgungsberechtigte unmittelbar einen Versorgungsanspruch an den Pensionssicherungsverein.




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