Kinderarbeit

Das deutsche Gesetz untersagt die Beschäftigung von Personen unter 14 Jahren, womit es aber nicht die Mitwirkung in Vereinen oder Gruppen mit einem gemeinsamen Hobby meint. Verboten sind auch Freizeitbetätigungen, mit denen Kinder ihr Taschengeld aufbessern wollen, etwa das Austragen von Zeitschriften oder Werbeprospekten. Ausnahmen betreffen z. B. Praktika in Betrieben und in der Landwirtschaft. Zudem dürfen Kinder über 13 mit Einwilligung ihrer Eltern eine leichte und altersgemäße Tätigkeit ausüben, solange ihre Sicherheit, Gesundheit und Entwicklung nicht beeinträchtigt werden und der Schulbesuch bzw. die Berufsausbildung nicht darunter leidet. Die Arbeitsdauer ist dabei auf zwei Stunden täglich begrenzt, in landwirtschaftlichen Betrieben auf drei Stunden. Zwischen 18 und 8 Uhr sowie vor der Schule und während des Unterrichts besteht auch bei dieser Bestimmung ein absolutes Arbeitsverbot. Weitere Ausnahmeregelungen gelten für die Schulferien. Jugendlichen ist es erlaubt, maximal vier Wochen im Jahr Ferienarbeit zu leisten. Mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde können Kinder überdies an kulturellen Veranstaltungen wie Filmaufnahmen und Varietd- oder Zirkusvorstellungen teilnehmen. Die Veranstalter müssen in ihren Anträgen genau darlegen, zu welchem Zeitpunkt die genannten Kinder wie viel Arbeit leisten werden. Bei Theaterproduktionen sind sogar Sondergenehmigungen für Kinder ab drei Jahren möglich.

§§ 5 ff JArbSchG

Siehe auch Jugendarbeitsschutz

ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen: 1) Beschäftigung verwandter Kinder im Familienhaushalt und in der Landwirtschaft; 2) gelegentliche Beschäftigung anderer Kinder über 12 Jahre in der Landwirtschaft, jedoch nicht nach 18 Uhr und vor
8 Uhr, vor dem Schulunterricht und an Sonn-oder Feiertagen; 3) Beschäftigung von Kindern über 3 Jah - ren bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und anderen Aufführungen, im Rund- und Fernsehfunk sowie bei Filmaufnahmen, jedoch nur bis zu 3 Stunden täglich, nicht nach 22 Uhr und nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörden; 4) Beschäftigung zu Erziehungs- und Heilzwecken, §§ 7 ff. JugendarbeitsschutzGesetz. Jugendarbeitsschutz.

Jugendschutz.

Im Arbeitsrecht:

Jugendarbeitsschutz. Kindergeld erhalten nach dem BKGG i. d. F. v. 30. 1. 1990 (BGBl. I 149) m. spät. Änd. Personen, die in seinem Geltungsbereich ihren Wohnsitz o. gewöhnlichen Aufenthalt haben o. die von einem AG im Geltungsbereich des BKGG vorübergehend zur Arbeitsleistung in das Ausland abgeordnet sind o. bestimmte im Ausland beschäftigte öffentliche Bedienstete für jedes eheliche, ehelich erklärte, an Kindesstatt angenommene, nichteheliche Kind, ferner für jedes im Haushalt aufgenommene Stiefkind o. Pflegekind sowie für überwiegend unterhaltene Enkel u. Geschwister. Berücksichtigt werden Kinder nur, wenn sie noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, dass sie sich in Ausbildung befinden; alsdann Berücksichtigung bis zum 27. Lebensjahr. Sie werden bis zum 21. Lebensjahr berücksichtigt, wenn sie beim Arbeitsamt als Bewerber für eine Ausbildungsstelle o. als Arbeitslose registriert sind. Kinder bleiben dann unberücksichtigt, wenn sie aus einem Ausbildungsverhältnis Bezüge v. 750.- DM erzielen. Anspruchsberechtigt sind auch Angehörige der EG-Mitgliedstaaten (Art. 73 der VO (EWG) Nr. 1408/71 v. 14. 6. 1971 (ABI. Nr. L 149/2 ber. 1973 L 128/22) m. spät. Änd.) sowie sonstige Gastarbeiter. Grundsätzl. unberücksichtigt bleiben Kinder, die weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet des BKGG haben (§ 2 V BKGG). Ausnahmeregelungen ergeben sich aus § 2 VI BKGG u. zwischenstaatlichen Verträgen. Das K. ist eine öffentliche Sozialleistung. Es beträgt zwischen 70,- u. 240,- DM. Es wird von der BAnstArb ausgezahlt. Für Rechtsstreitigkeiten nach dem BKGG sind die Sozialgerichte zuständig. Bis zu seiner Einordnung in das SGB gilt das BKGG als Teil des SGB.
d. h. Beschäftigung von noch nicht 15-jährigen Jugendlichen, ist grundsätzl. verboten (§§ 2, 5 G über den Jugendarbeitsschutz). Ausnahmen bestehen für leichte Arbeiten von Kindern über 13 Jahren, insbes. in der Landwirtschaft (§ 5 III), sowie mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde ab 6 Jahren für Theatervorstellungen und ab 3 Jahren für Musikaufführungen, Werbeveranstaltungen sowie Aufnahmen im Rundfunk mit zeitlichen Beschränkungen (§ 6). D ist auch Vertragsstaat des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation v. 17. 6. 1999 über das Verbot der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II 1290).




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