Marken

1.
Das MarkenG v. 25. 10. 1994 (BGBl. I 3082) m. Änd. hat nicht nur die Vorgaben der EG-Markenrechtsrichtlinie in nationales Recht umgesetzt, sondern gleichzeitig die bisherigen Vorschriften über den Schutz von Warenzeichen (Handels-, Fabrik- und DienstleistungsM.) und sonstigen Kennzeichen vereinheitlicht. Nach diesem Gesetz werden M. (für Dach- und Spitzenverbände auch Verbandszeichen - sog. KollektivM., §§ 97 ff.), geschäftliche Bezeichnungen und geografische Herkunftsangaben geschützt (§ 1), was einen Schutz nach anderen Vorschriften (vgl. z. B. Namensrecht) nicht ausschließt (§ 2). Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf international registrierte M. entsprechend anzuwenden (§§ 107 ff.), desgleichen weitgehend auch auf (gem. Art. 25 der VO Nr. 40/94 des Rates der EG vom 20. 12. 1993, ABl. EG Nr. L 11 S. 1) Gemeinschaftsmarken (§§ 125 a ff.). Zum internationalen Markenrechtsvertrag v. 27. 10. 1994 s. G v. 11. 2. 2002 (BGBl. II 174; Inkrafttreten BGBl. 2004 II, 1407). S. a. Domain-Name.

2.
Als M. können alle Zeichen, insbes. Wörter (einschl. Namen), Abbildungen, Buchstaben (Firmen-)Abkürzungen, Zahlen, Symbole (auch in Kombinationen, z. B. AS 2000), Hörzeichen (in Medien) und dreidimensionale Gestaltungen, aber auch die Form oder Verpackung einer Ware und sonstige Aufmachungen in Form, Farbe usw. (sog. Warenausstattungsschutz) sowie deren Ankündigung (Werbeslogan usw.) geschützt werden, die geeignet sind, Waren (sog. HandelsM.) oder Dienstleistungen (sog. DienstleistungsM.) eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (§ 3; s. a. Gütezeichen). Dem Schutz als M. sind allerdings solche Zeichen nicht zugänglich, die ausschließlich aus einer Form bestehen, die durch die Art der Ware selbst bedingt, zur Erreichung einer technischen Entwicklung erforderlich ist oder der Ware einen wesentlichen Wert verleiht (wo also die Form das Wesentliche ist, § 3 II). Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen (Name, Firma oder besondere Bezeichnung eines Unternehmens durch Geschäftsabzeichen oder dgl.) und Werktitel (Namen und Bezeichnungen von Druckschriften, Film-, Ton- oder Bühnenwerken und dgl.) geschützt (§ 5). Zu geografischen Herkunftsangaben siehe unten. Nicht schutzfähig sind M., die sich nicht grafisch darstellen lassen, denen jegliche Unterscheidungskraft fehlt, die nach dem allgemeinen Sprachgebrauch die Ware lediglich allgemein umschreiben oder bezeichnen (wie es beim Geschmacks- oder Gebrauchsmuster der Fall sein kann) sowie irreführende, sittenwidrige Kennzeichnungen usw. (§ 8).
Der M.schutz kann nicht nur einem Gewerbetreibenden, sondern jeder (natürlichen oder juristischen) Person (auch Personengesellschaft) ohne konkreten Bezug zu einer bestimmten Herstellung zustehen. Dies hat zur Folge, dass sich z. B. Werbeagenturen, Designer usw. auch M., die im Augenblick noch nicht verwendet (aber später vermarktet) werden sollen (sog. Vorratszeichen) - ebenso wie Unternehmen auch ihnen bereits zustehende (Haupt-)M. durch Eintragung ähnlicher Marken (zur Abwehr von Konkurrenten; sog. Defensivzeichen) - schützen lassen können. Gezielte Beeinträchtigung bestehender Unternehmen durch M.manipulationen kann aber unlauterer Wettbewerb sein.

3.

a) Der Schutz solcher M. entsteht durch Eintragung in ein beim Deutschen Patentamt geführtes M. Register (sofern sie nicht bereits durch Benutzung innerhalb beteiligter Verkehrskreise Verkehrsgeltung erworben hat oder sonst notorisch bekannt ist, § 4). Bereits mit dem Anmeldetag entsteht eine Anwartschaft auf Eintragung (soweit kein Eintragungshindernis besteht, s. o.; letzteres auch bei Identität oder Ähnlichkeit mit einer bereits bekannten - sog. notorischen - M., § 10) und beginnt der M.schutz (§ 32). Eingereichte Anmeldungen werden bereits vor ihrer Eintragung veröffentlicht (§ 33 III). Einzelheiten über die Durchführung des Anmeldeverfahrens (auch elektronisch, § 95 a), die Klassifizierung der Waren (Warenklasseneinteilung) und Dienstleistungen, den Inhalt des M.registers usw. s. M.VO v. 11. 5. 2004 (BGBl. I 872 m. Änd.).

b) Unter verschiedenen identischen M., bei Verwechslungsgefahr (hinsichtlich der M.; nicht erforderlich hinsichtlich der Ware oder Dienstleistung) auch bei ähnlichen Zeichen hat die früher angemeldete (und sodann eingetragene) M. den absoluten Vorrang (Priorität, § 6). Das Patentamt prüft aber lediglich die formellen Eintragungserfordernisse (§ 36) und das Vorliegen absoluter Schutzhindernisse (§ 37) und verfügt sodann die Eintragung (§ 41). Der Inhaber einer rangälteren eingetragenen (angemeldeten) oder notorischen M. kann hiergegen innerhalb von 3 Monaten ab Veröffentlichung der Eintragung Widerspruch erheben (§ 42). Das Patentamt entscheidet über den Widerspruch (z. B. bei Identität oder Verwechslungsgefahr der neuen M., bei bekannten M. und geschäftlichen Bezeichnungen auch außerhalb dessen, z. B. bei Rufausbeutung, durch Löschung der neu eingetragenen M., § 9) durch Beschluss; hiergegen findet die Beschwerde zum Bundespatentgericht (§§ 66 ff.) und dagegen ggfs. die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (§§ 83 ff.) statt. Der Anmeldende kann nach einer so erfolgten Löschung (binnen 6 Monaten nach Anfechtbarkeit der Entscheidung) im Wege der Klage gegen den Widersprechenden geltend machen, dass ihm trotz der Löschung ein Anspruch auf Eintragung der M. zusteht (Eintragungsklage, § 44). Voraussetzung für alle Eintragungen (auch Verlängerung, Widerspruch usw.) ist die (zeitgerechte) Entrichtung einer Gebühr, deren Höhe sich nach dem Gesetz über Patentgebühren richtet.

4.
Der Erwerb des M.schutzes gewährt dem Inhaber ein ausschließliches - auch übertragbares, pfändbares oder verpfändbares sowie (z. B. bei einer Betriebsteilübertragung) teilbares Recht. Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der M. im geschäftlichen Verkehr identische oder ähnliche (verwechslungsfähige) Zeichen für Waren oder Dienstleistungen nachzuahmen oder zu benutzen (dies auch mit Zustimmung nicht, wenn das Kennzeichen in einer Weise benutzt wird, die geeignet ist, die Wertschätzung der M. zu beeinträchtigen). Das durch die Eintragung oder Benutzung einer M. begründete Recht kann insbes. (ganz oder teilweise) Gegenstand einer - ausschließlichen oder nicht ausschließlichen - Lizenz (Lizenzvertrag) sein (§ 30); daneben ist auch eine nur schuldrechtliche Überlassung (z. B. im Rahmen einer Betriebsverpachtung) möglich.
Die rechtswidrige Verletzung des M.rechts (wie auch eines sonstigen Schutzrechtes) begründet Ansprüche auf Auskunft und Unterlassung (Unterlassungsanspruch), bei Verschulden auch auf Schadensersatz, ferner grdsätzl. auch auf Vernichtung der die M. beeinträchtigenden Gegenstände (§§ 14 ff.; Verjährung binnen 3 Jahren ab Kenntnis, § 20; zum Verfahren Kennzeichenstreitsachen). Einen ähnlichen Schutz genießen geografische Herkunftsangaben, die im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, sofern es sich nicht nur um Gattungsbezeichnungen (z. B. Wiener Würstchen) handelt (§§ 126 ff.). Daneben besteht Strafbarkeit (bzw. Verstoß als Ordnungswidrigkeit) mit der Möglichkeit der Einziehung im Strafverfahren und der Beschlagnahme bei Ein- und Ausfuhr (§§ 143 ff.; s. a. Produktpiraterie). Umgekehrt kann eine unberechtigte Verwarnung (Abmahnung) einen Anspruch aus unerlaubter Handlung (§ 823 I BGB wegen Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) nach sich ziehen.
Der Inhaber einer eingetragenen M. kann aber gegen Dritte Ansprüche (oder einen Widerspruch gegen dessen Eintragung) nur geltend machen, wenn er seine M. innerhalb der Letzten 5 Jahre für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, ernsthaft benutzt hat (§§ 25 f.). Hierfür genügt allerdings auch eine abgewandelte Form der Benutzung (um die Fortentwicklung nicht zu behindern), sofern nur der kennzeichnende Charakter der M. nicht verändert wird. Die Schutzdauer einer eingetragenen M. beträgt 10 Jahre ab Anmeldung; sie kann (gegen Gebührenzahlung) beliebig oft um jeweils weitere 10 Jahre verlängert werden (§ 47).

5.
Das Recht aus der eingetragenen M. erlischt bei Löschung auf Antrag des Inhabers, von Amts wegen bei Schutzfristablauf, Nichtbenutzung innerhalb von 5 Jahren ab Eintragung (Verfall, § 49) sowie auf Betreiben eines Dritten vor allem bei Nichtigkeit wegen Bestehens absoluter Eintragungshindernisse (s. o., § 50) oder nach erfolgreicher Löschungsklage, insbes. auf Grund eines Prioritätsanspruchs (§§ 51, 55). S. a. Inhaberzeichen.




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