Rasterfahndung

Fahndung.

(§§98a, 98b StPO) ist die mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung nach bestimmten kriminalistischen Prüfkriterien (Rastern) erfolgende systematische Fahndung nach Straftätern. Im weiteren Sinn gehören hierzu auch Schleppnetzfahndung und Datenabgleich. Im engeren Sinn ist R. die Überprüfung personenbezogener, für andere Zwecke als für die Strafverfolgung erhobener und in Dateien von anderen Stellen als Strafverfolgungsbehörden gespeicherten Daten durch Strafverfolgungsbehörden an Hand von Rastern. Ihre Zulässigkeit für die Steuerfahndung ist streitig. Lit.: Klever, S., Die Rasterfahndung, 2003

, Polizeirecht: automatisierter Datenabgleich der eigenen Polizeidatenbestände mit Daten, die der Polizei von anderen Stellen oder Privaten zur Verfügung gestellt werden, wobei mittels vorher festgelegter Kriterien verglichen wird. Diese Art der Rasterfahndung beruht auf § 10f MEPo1G. Das Übermittlungsersuchen an die anderen Stellen ist auf den Namen, die Anschrift, den Geburtstag und -ort sowie auf im Einzelfall zu bestimmende Kriterien beschränkt. Erforderlich ist weiterhin das Bestehen einer gegenwärtigen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib und Leben oder Freiheit einer Person. Die Anordnung bedarf der Zustimmung des Innenministers/-senators.
Nicht geregelt und deshalb rechtlich bedenklich ist die Rasterfahndung, bei der lediglich bestehende Datenbestände anderer Behörden nach besonderen Kriterien durchsucht werden, ohne mit Daten der Polizei abgeglichen zu werden, um einen Datenbestand zu ermitteln, der nach kriminalistischer Erfahrung vermuten lässt, dass die ermittelten Daten nur noch Verdächtigen oder Störern zugeordnet werden können. Diese Form des Datenabgleichs regelt das Polizeirecht nicht. Da zudem in den §§ 10 e—f MEPo1G spezielle Regelungen über den Datenabgleich enthalten sind, dürfte nach dem Grundsatz der Subsidiarität wegen der abschließenden Regelung ein Rückgriff auf die polizeiliche Generalklausel als Ermächtigung zu dieser Form der Rasterfahndung ausgeschlossen sein.
Strafprozessrecht: Maschinell-automatisierter Datenabgleich zwischen bestimmten, auf den Täter einer Straftat vermutlich zutreffenden Prüfungsmerkmalen und aus anderen Gründen an anderer Stelle gespeicherten Daten. Die durch das OrgKG eingeführte Zwangsmaßnahme ist in §§ 98 a ff. StPO geregelt und verfolgt sowohl das Ziel, Nichtverdächtige auszuschließen (sog. negative Rasterfahndung), als auch die Feststellung weiterer, für die Ermittlungen bedeutsamer Prüfungsmerkmale (sog. positive Rasterfahndung). Voraussetzung ist das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für die Begehung einer der im Deliktskatalog des § 98 a Abs. 1 S. 1 StPO aufgelisteten Taten; § 98 a Abs. 1 S. 2 StPO enthält eine Subsidiaritätsklausel. Anordnungsbefugt ist gemäß § 98 b Abs. 1 S.1 StPO das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch die Staatsanwaltschaft.

1.
Im Strafprozessrecht der Abgleich personenbezogener Daten nach bestimmten Prüfungsmerkmalen (Rastern) unter Einsatz der Datenverarbeitung zum Zweck der Strafverfolgung, um Nichtverdächtige auszuschließen oder Personen festzustellen, die ermittlungsbedeutsame Prüfungsmerkmale erfüllen. Voraussetzung ist ein Anfangsverdacht bestimmter erheblicher Straftaten, die nach Deliktsgruppen (z. B. Betäubungsmitteldelikte) oder Begehungsformen (z. B. Bande) bezeichnet sind. Die R. ist nur zulässig, wenn die Ermittlung auf andere Weise weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre (§ 98 a StPO). Die Anordnung hat der Richter zu treffen. Bei Gefahr im Verzug kann dies auch die StA; dann ist aber richterliche Bestätigung binnen 3 Tage erforderlich (§ 98 c StPO). Der maschinelle Datenabgleich (§ 98 c StPO) stellt keine R. dar. S. a. Schleppnetzfahndung.

2.
Im Polizeirecht ist die R. zur Abwehr von Straftaten von erheblicher Bedeutung zulässig. Die Polizei kann von öffentlichen u. nichtöffentlichen Stellen die Übermittlung von personenbezogenen Daten bestimmter Personengruppen, insbes. Namen, Anschriften, Tag u. Ort der Geburt sowie fahndungsspezifische Suchkriterien zum Zweck des Abgleichs mit anderen Datenbeständen verlangen (vgl. z. B. Art. 44 bayer. PAG). S. a. polizeiliche Maßnahmen, Datenerhebung, Datenverarbeitung. Die praktische Bedeutung der R. liegt im Bereich der Bekämpfung des Terrorismus und der organisierten Kriminalität.




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